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Kein Corona-Pflegebonus für Dipl.-Sozialpädagogin

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Klägerin wehrt sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Bewilligung einer Förderung nach der Richtlinie über die Gewährung eines Bonus für Pflege- und Rettungskräfte in Bayern (Corona-Pflegebonusrichtlinie - CoBoR) durch den Beklagten und begehrt die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus in Höhe von 300,00 EUR.

Die Klägerin beantragte am 22. Mai 2020 die Auszahlung eines Corona-Pflegebonus. In ihrem Antrag gab sie an, mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 25 Stunden als Fachkraft in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft in einer ambulanten Behinderteneinrichtung tätig zu sein.

Mit Bescheid vom 26. November 2020 lehnte das Bayerische Landesamt für Pflege den Antrag auf Bewilligung des Corona-Pflegebonus der Klägerin ab. Ausweislich der eingereichten Antragsunterlagen sei die Klägerin am 7. April 2020 nicht in einer der in der Richtlinie genannten Einrichtungen tätig gewesen. Die Zuwendung erfolge in Ausübung billigem Ermessens als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Dies sei in der Richtlinie klargestellt. Die Richtlinie sei als Grundlage für die behördliche Ermessensentscheidung und für die Ausübung der den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) wahrenden Verwaltungspraxis maßgeblich. Danach erfülle die Klägerin die vorgesehenen Voraussetzungen nicht.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Bewilligung eines Corona-Pflegebonus nach der CoBoR in Höhe von 300,00 EUR.

Bei dem Corona-Pflegebonus in der vorliegenden Art handelt es sich - wie sich bereits aus Satz 2 der Vorbemerkung zu der CoBoR ergibt - um eine freiwillige Leistung des Freistaates Bayern, die nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Freistaats Bayern als Billigkeitsleistung (Art. 53 BayHO) ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beim Beklagten beantragten Zuwendung begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Förderrichtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen im billigen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (Art. 23, 44 BayHO). Ein Rechtsanspruch besteht danach nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinie. Förderrichtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Das Gericht ist somit grundsätzlich an den Zuwendungszweck gebunden, wie ihn der Zuwendungsgeber versteht. Für die gerichtliche Prüfung einer Förderung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.

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