Der Antragsteller wendet sich im Wege vorläufigen Rechtsschutzes gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung zur Testung auf das Corona-Virus SARS-CoV-2 mittels eines Nasen-Rachen-Abstrichs, der Duldung des ärztlichen Eingriffs sowie die Androhung eines Zwangsgelds bei nicht fristgerechter Folgeleistung in Höhe von 1.500 EUR.
Der Antragsteller ist Lehrer an einer Realschule. In der von ihm unterrichteten Schulklasse wurden zwei Schüler positiv auf das Virus SARS-CoV-2 getestet. Der Antragsteller ist vom Antragsgegner nicht als enge Kontaktperson eingestuft worden.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Antragsteller sich seit dem 12. April 2021 den an den Schulen vorgeschriebenen Selbsttests vor Unterrichtsbeginn unterzogen habe. Sämtliche Tests seien negativ ausgefallen. Der Antragsteller habe auch jeweils in der Schule unterschrieben, dass er die Tests ordnungsgemäß durchgeführt habe und diese ein negatives Ergebnis erbracht hätten.
An dem für den 24. April 2021 und den 30. April 2021 vorgesehenen Reihentestungen durch das Landratsamt habe der Antragsteller nicht teilgenommen, da seine Selbsttests negativ ausgefallen seien. Es bestehe keinerlei Verdacht, dass sich bei ihm das behauptete Ansteckungsrisiko realisiert habe.
Die Anordnung des Tests im Bescheid vom 4. Mai 2021 sei rechtswidrig, da aufgrund der negativen Selbsttests keinerlei Verdacht einer Ansteckung bestehe.
Der Antragsteller könne daher nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden. Folglich sei es auch nicht geboten, einen PCR-Test für den 6. Mai 2021 anzuordnen.
Zudem liege der Test am 6. Mai 2021 bereits außerhalb der 14-tägigen Karenzzeit seit dem Kontakt mit dem infizierten Schüler. In Bezug auf § 18 der 12. BayIfSMV sei darauf hinzuweisen, dass dort Selbsttests anerkannt würden, die der Antragsteller nachweislich auch durchgeführt habe.
Folglich sei auf dieser Grundlage eine Testanordnung ohne hinreichenden Verdacht nicht gerechtfertigt. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit sei damit unverhältnismäßig, weil es hierfür aufgrund der durchgeführten negativen Selbsttests keinen hinreichenden Grund gebe.
Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Anordnung seien auch die Zwangsgeldandrohung und die Kostenentscheidung rechtswidrig. Die aufschiebende Wirkung sei deshalb anzuordnen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag ist in der Sache begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den zugrundeliegenden Bescheid ganz oder teilweise wiederherstellen bzw. in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs kraft Gesetzes entfällt, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anordnen. Bei einer gesetzlichen Entscheidung für einen Sofortvollzug hat das Gericht eine eigene Abwägungsentscheidung zu treffen.
Bei der im Rahmen dieser Entscheidung gebotenen Interessenabwägung kommt vor allem den Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache besondere Bedeutung zu. Bleibt das Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, so wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen.
Hat der Rechtsbehelf in der Hauptsache hingegen voraussichtlich Erfolg, so ist dessen aufschiebende Wirkung anzuordnen. Wenn sich bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dagegen weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit noch die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen lässt, ist in Fällen gesetzlichen Sofortvollzugs maßgeblich auf die Gesetzgeberische Entscheidung des Sofortvollzugs aus § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO abzustellen.
Dies zugrunde gelegt bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der mit der Klage angegriffenen Testungsverpflichtung des Antragstellers am 6. Mai 2021 (Nrn. 1.1 und 1.2 des Bescheids), so dass die vom Antragsteller erhobene Anfechtungsklage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird.
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