Ein im häuslichen Umfeld von einem erziehungsberechtigten, in der Handhabung von Coronatests geschulten Elternteil durchgeführter Test auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Coronavirus erfüllt nicht die an einen Test gemäß § 1 Abs. 2 a Satz 1 CoronaBetrVO zu stellenden Anforderungen, um an der schulischen Nutzung teilzunehmen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO dürfen an schulischen Nutzungen nur Personen teilnehmen, die (1.) an dem jeweils letzten von der Schule für sie angesetzten Coronaselbsttest nach § 1 Abs. 2b CoronaBetrVO oder ersatzweise an einem PCR-Pooltest mit negativem Ergebnis teilgenommen haben oder (2.) zu diesem Zeitpunkt einen Nachweis gemäß § 2 CoronaTestQuarantäneVO über eine negative, höchstens 48 Stunden zurückliegende Testung vorgelegt haben.
Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung wird vom Antragsteller nicht in Abrede gestellt. Im Gegenteil hat der Antragsteller schon im Verwaltungsverfahren mehrfach unmissverständlich erklärt, Coronatests nicht grundsätzlich abzulehnen und sie auch nicht zu verweigern. Unabhängig hiervon bestehen gegen die in § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO geregelte Testung ohnehin keine offensichtlich durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dies hat das OVG NRW in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ausdrücklich festgestellt und hierbei insbesondere ausgeführt, dass eine Selbsttestung von Schülern zu Hause durch ihre Eltern im Vergleich zu einem Test in der Schule kein gleich wirksames und damit milderes Mittel darstellt. Unabhängig von etwaigen Manipulationsmöglichkeiten, die sich im häuslichen Bereich ergeben könnten, bietet der in der Schule durchgeführte Test die bessere Gewähr dafür, dass er tatsächlich, regelmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt wird.
Dem Antragsteller geht es vielmehr darum, gerichtlich überprüfen zu lassen, ob die Durchführung eines Coronatests im häuslichen Umfeld unter Aufsicht seines speziell in der Handhabung von Coronatests geschulten Vaters mit den geltenden Coronaschutzregelungen in Einklang steht. Dies ist jedoch nach summarischer Prüfung zu verneinen, weil ein solcher Test, auch wenn er von einer im Umgang mit Coronatests geschulten Person vorgenommen wird, nicht die vorzitierten Voraussetzungen von § 1 Abs. 2a Satz 1 CoronaBetrVO erfüllt. Im Einzelnen:
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