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Verfassungsbeschwerde gegen auf Grundlage der Coronos-Schutz-Verordnung getroffenen Maßnahmen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Verfassungsbeschwerde, mit der sich der Beschwerdeführer gegen von der Stadt Köln auf Grundlage der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getroffene Maßnahmen wendet sowie gegen die Staatsanwaltschaft Köln wegen Ermittlungsverweigerung, wird gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1, § 59 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG durch die Kammer zurückgewiesen, weil sie unzulässig ist.

Es ist jeweils nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG den Rechtsweg erschöpft hat oder hiervon ausnahmsweise abgesehen werden könnte. Außerdem ist jeweils nicht hinreichend substantiiert die Möglichkeit der Verletzung seiner in der Landesverfassung enthaltenen Rechte dargelegt (vgl. § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 4 VerfGHG).


VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.06.2021 - Az: VerfGH 75/21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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