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Anspruch auf „kindgerechte“ Corona-Schnelltests an Grundschulen?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die durch ihre sorgeberechtigten Eltern vertretene Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Einsatz eines kindgerechten Antigen-Tests auf SARS-CoV-2 zur Eigenanwendung (im Folgenden auch: Corona-Schnelltest) oder zur Durchführung von entsprechenden Corona-Schnelltests durch geschultes Personal an ihrer Schule.

Die Antragstellerin ist Schülerin an einer Grundschule in Hamburg und besucht dort die erste Klasse.

Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass der Einsatz des „Lyher“-Corona-Schnelltests an ihrer Schule nicht angemessen sei. Sie stelle zwar die Verhältnismäßigkeit des Einsatzes von Antigen-Selbsttests auf SARS-CoV-2 zum Zweck des Gesundheitsschutzes von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonal und anderen im Schulbetrieb tätigen Personen nicht grundsätzlich in Frage und habe auch kein Problem damit, sich zu testen.

Allerdings bestünden mildere Mittel als der Einsatz des „Lyher“-Tests, der ihrer Ansicht nach nicht kindgerecht sei. Dieser sei schon nicht ausreichend im Hinblick auf den Einsatz bei Kindern klinisch getestet worden. Von 411 Probanden seien lediglich zwei Personen unter zehn Jahre alt gewesen. Bezeichnend sei, dass das Testkit in einem auf der Webseite des Herstellers befindlichen Video mit Schutzhandschuhen aufgemacht werde. Der Beipackzettel weise zudem auf verschiedene Vorsichtsmaßnahmen hin.

Insbesondere sei nicht geklärt, ob und wie das Wattestäbchen, welches in die Nase eingeführt werden müsse, sterilisiert worden sei. Dies erfolge bei vielen Herstellern mit Ethylenoxid, was hoch krebserregend sei. Nicht bekannt sei ferner, welche Flüssigkeit in den Probenröhrchen enthalten sei. Bei dem zuvor verwendeten Test von Roche habe es sich hierbei laut Medienberichten um eine giftige Substanz gehandelt.

Der „Lyher“-Test sei nicht ausdrücklich für die Anwendung durch Kinder in Eigenregie vorgesehen und freigegeben worden. Grundschüler könnten sich oder andere beim Spielen mit dem (u.U. mit Testflüssigkeit kontaminierten) Wattestäbchen verletzen, die Testflüssigkeit oral einnehmen oder mit dieser um sich spritzen. Die Aufsicht durch schulisches Personal sowie eine vorherige Besprechung mit den Eltern sei zwar sinnvoll, könne Unfälle aber nicht völlig ausschließen.

Auch eine von der Antragsgegnerin vorgelegte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Herstellers sei kein Beleg für das Vorliegen eines kindgerechten Tests. Dass die Testung nach den Angaben des Herstellers unter Anleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson und nach Anschauen eines Videos erfolgen solle, zeige vielmehr, dass Kinder den Test auch nach Ansicht des Herstellers nicht sachgerecht anwenden könnten. Als mildere, gleich geeignete Maßnahme stünde der Schule demgegenüber die Testung mit kindgerechten Tests oder die Testung durch geschultes Personal zur Verfügung, wobei der Klassenraum grundsätzlich schon keinen geeigneten Ort für die Durchführung derartiger Tests darstelle.

Auch sogenannte Spucktests kämen als mildere Maßnahme in Betracht. Der mit dem Einsatz des „Lyher“-Tests erfolgende Grundrechtseingriff stehe jedenfalls außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck. Zwar könne der Einsatz von Schnelltests unter Umständen weitere Infektionen mit dem Coronavirus verhindern. Demgegenüber stünden jedoch die mit dem Einsatz des streitgegenständlichen Tests verbundenen Gesundheitsgefahren. Zu berücksichtigen sei in der vorzunehmenden Abwägung darüber hinaus die hohe Fehleranfälligkeit von Corona-Schnelltests.

Soweit die Antragsgegnerin Zweifel an der Bestimmtheit des Antrags äußere, bestünden diese nicht. Ein von ihr begehrter kindgerechter Test sei ein solcher, der keine für Kinder gesundheitsgefährdenden Stoffe beinhalte. Es sei insoweit Aufgabe der Antragsgegnerin zu belegen, dass der derzeit verwendete Test kindgerecht sei und dass von diesem keine Gesundheitsgefahren ausgingen.

Sie, die Antragstellerin, könne den Einsatz entsprechender kindgerechter Tests auch im Hinblick auf Mitschülerinnen und Mitschüler sowie Lehrkräfte verlangen, weil durch die verwendeten Tests eine Gefahr für ihre Gesundheit ausgehe, wenn diese die Tests bewusst oder unbewusst falsch verwendeten. Soweit die Antragsgegnerin im Verlauf des Verfahrens Angaben zu den in der Pufferlösung befindlichen Substanzen gemacht habe, werde mit Nichtwissen bestritten, dass diese stimmten.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Antragstellerin ausdrücklich nicht gegen die Einführung der Testverpflichtung vor der Teilnahme am schulischen Präsenzunterricht an sich wendet. Vielmehr begehrt sie lediglich den Einsatz eines anderen als des von der Antragsgegnerin bereit gestellten Corona-Schnelltests zur Eigenanwendung bzw. die Vornahme eines solchen Schnelltests durch geschultes Personal.

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