Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nur die fristgerecht dargelegten Gründe der Antragsteller. Diese rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, die Antragsteller zu 2. und 3. vorläufig bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch vom 2. März 2021 gegen den Bescheid vom 25. Februar 2021 „von der Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht zu befreien und ihnen für diese Zeit die Teilnahme am Distanzunterricht zu gewähren.“ Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, das Ermessen des Antragsgegners sei hinsichtlich der begehrten Einzelfallentscheidung über eine Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht (abweichend vom derzeit noch bis zum 28. Mai 2021 generell angeordneten Wechselunterricht) auf Null reduziert (dazu I.). Erfolglos bleibt ebenfalls die Berufung auf eine erhöhte Vulnerabilität des vierjährigen Bruders der Antragsteller zu 2. und 3. (dazu II.).
I. Die Darlegungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren stellen die Bewertung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss, wonach grundsätzlich ein Anordnungsanspruch angesichts des vom Antragsgegner im Schulbereich zur Verfügung gestellten Schutzinstrumentariums nicht glaubhaft gemacht sei (S. 4 bis 7 des Beschlusses), nicht durchgreifend in Frage. Die Richtigkeit der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts im maßgeblichen Zeitpunkt des Ergehens der Beschwerdeentscheidung ist nicht in Zweifel gezogen. Dass die dort genannten Schutzinstrumente nicht geeignet seien, das Risiko von gesundheitlichen Beeinträchtigungen jedenfalls zu minimieren, ist entgegen der Behauptung der Beschwerde nicht ersichtlich. Dass durch Antigen-Schnelltests, die Anordnung von Mischformen aus Präsenz- und Distanzunterricht und sonstige verschärfte Hygiene- und Sicherheitskonzepte ein vollkommener Schutz vor Infektionen sichergestellt werden könnte, behauptet auch das Verwaltungsgericht nicht. Es hat vielmehr die in Rede stehenden grundrechtlichen Positionen in einen wirksamen und zugleich schonenden Ausgleich gebracht und zutreffend maßgeblich berücksichtigt, dass nach den weiterhin gültigen Vorgaben des Ministeriums für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen zur Wiederaufnahme eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten zu Beginn des Schuljahres 2020/2021 vom 3. August 2020 eine Entbindung vom Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und vorübergehend in Betracht kommen kann. Dass vor diesem Hintergrund eine Teilnahme der Antragsteller zu 2. und 3. am derzeit ohnehin nur teilweise stattfindenden Präsenzunterricht nach den vorliegenden Erkenntnissen mit unverhältnismäßigen Gesundheitsgefahren verbunden wäre und entsprechend ein Anspruch auf Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am praktizierten Modell des Präsenzunterrichts und auf ausschließliche Erteilung von Distanzunterricht bestünde, hat das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise (siehe dazu II.) verneint.
II. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Beschluss ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsteller die Erforderlichkeit einer Aufhebung der Pflicht zur Teilnahme am Präsenzunterricht zum Schutz vorerkrankter Angehöriger – hier des vierjährigen Bruders der Antragsteller zu 2. und 3. – nicht durch die Vorlage hinreichender ärztlicher Atteste glaubhaft gemacht hätten (S. 7 bis 10 des Beschlusses). Die Antragsteller setzen sich nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, welches bereits die nunmehr im Beschwerdeverfahren durch die Antragsteller erneut vorgelegte fachärztliche Bescheinigung der Kinderarztpraxis M. vom 18. März 2021 inhaltlich gewürdigt und für nicht hinreichend aussagekräftig befunden hat. Entgegen der Auffassung der Antragsteller hat das Verwaltungsgericht dabei nicht bestehende wissenschaftliche Aufklärungslücken zu ihrem Nachteil gewichtet, sondern die in der genannten Bescheinigung gestellte Diagnose „(J45.1G) Kleinkind-Asthma“ bei ihrem Bruder unter Bezugnahme auf die gutachterliche Stellungnahme des Gesundheitsamts des Kreises F. vom 19. Februar 2021 konkret im Einzelfall bewertet und festgestellt, dass „Asthma mit keinem Risiko für schwere COVID-19-Verläufe assoziiert“ sei und sich der Bruder deshalb in keinem Zustand erhöhter Vulnerabilität befinde.
Diese Bewertung stellen die Antragsteller durch ihr Beschwerdevorbringen nicht in Frage; insbesondere ist auch die hinsichtlich des Pflegegrads ihres Bruders vorgelegte Bescheinigung der Q. BKK vom 10. Mai 2021 nicht geeignet, eine andere Bewertung zu tragen.