Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bestehen nicht. Insbesondere bejaht die Kammer das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses unter dem Aspekt der Wiederholungsgefahr. Zwar hat der Beklagte in seiner Erledigungserklärung darauf hingewiesen, dass angesichts der Dynamik des Pandemiegeschehens eine Allgemeinverfügung der in Rede stehenden Art nicht erneut erlassen werden müsse. Allerdings ist zu konstatieren, dass selbst zum Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigung das öffentliche und private Leben in Nordrhein-Westfalen weithin von Corona-Regeln auf der Grundlage von Verordnungen des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingeschränkt ist. Die Stadt Düren hat diese Regeln durch Allgemeinverfügung vom 17. Mai 2021, gültig bis zum 07. Juni 2021, noch verschärft. Daraus folgt: Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich bei einer – immer denkbaren – Verschlechterung der Lage auch der Beklagte veranlasst sieht, erneut für die Stadt Düren zu agieren, weil er offenbar der Ansicht ist, mit Maßnahmen der in Rede stehenden Art einen Beitrag zur Eindämmung des Virus leisten zu können.
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