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Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz während einer Klausur

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 18 Minuten

Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm die Teilnahme an einer Klausur zu ermöglichen, ohne am Sitzplatz eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu müssen.

Der Antragsteller studiert an der Antragsgegnerin im 7. Semester (3. Klinisches Semester) im Studiengang Humanmedizin. Er beabsichtigt, am 21. Mai 2021 an der Klausur „Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems und der Lunge“ (Modul 3.1) teilzunehmen. In ihren Hinweisen zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen in Präsenz während der „epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ - COVID-19, Stand 10. Mai 2021, regelt die Antragsgegnerin u.a.: „Der medizinische MNS ist bei Klausuren verpflichtend die gesamte Zeit zu tragen.“.

Gegen eine im vergangenen Jahr durch die Antragsgegnerin angeordnete Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung am Sitzplatz während einer Klausur hatte der Antragsteller bereits im Mai 2020 um gerichtlichen Rechtschutz nachgesucht. Das Verwaltungsgericht hatte seinem Antrag stattgegeben (Beschl. v. 27.5.2020 - Az: 4 B 112/20). Zur Begründung hatte es u. a. ausgeführt, das auch für einen Studierenden des 1. klinischen Semesters ungewohnte Tragen einer Maske werde voraussichtlich zu einer spürbaren Beeinträchtigung der Konzentration des Prüflings führen. Diese Beeinträchtigung stehe aller Voraussicht nach außer Verhältnis zu dem Schutz vor einer Infektion, der über die Einhaltung der Abstandsregelung hinaus durch das Tragen einer (damals noch) nicht medizinischen Maske erreicht werden könne. Das Verwaltungsgericht hatte außerdem berücksichtigt, dass die D. -Universität A-Stadt außerhalb der Antragsgegnerin eine solche Verpflichtung nicht vorgesehen hatte. Die Antragsgegnerin hatte aufgrund dieser Entscheidung die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung am Klausursitzplatz aufgehoben, sie aber im Sommer 2020 zunächst wieder eingeführt und sie - offenbar, nachdem der Antragsteller hiergegen erneut um Rechtsschutz nachgesucht hatte - wieder aufgehoben.

Bezogen auf die für den 21. Mai 2021 angesetzte Klausur macht der Antragsteller geltend, er rechne in der Drucksituation der Prüfung mit erheblichen Konzentrationsschwierigkeiten, wenn er eine medizinische Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Niedersächsische Corona-Verordnung enthalte keine Bestimmung, die speziell die Frage einer Maskenpflicht für Studierende während einer Lehrveranstaltung oder Prüfung regele. Rechtliche Grundlage für die streitige Anordnung einer Maskenpflicht während der Teilnahme an Klausuren in den Räumen der Antragsgegnerin sei deren öffentlich-rechtliches Hausrecht. Ihre Vorgaben zur Durchführung von Prüfungen und Lehrveranstaltungen innerhalb ihrer Räumlichkeiten während der Corona-Pandemie verfolgten von dem Hausrecht umfasste Handlungszwecke. Namentlich gehe es erkennbar darum, das Risiko eines Eintrags des SARS-CoV-2-Virus in das Klinikum und damit eine Verbreitung der COVID-19-Erkrankung unter den Prüflingen sowie Klinikmitarbeitern und/oder Patienten zu reduzieren sowie dadurch einen funktionsfähigen Studien- und Klinikbetrieb aufrechtzuerhalten. Die derzeitige Handhabung der Maskenpflicht entspreche voraussichtlich dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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