Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Anordnung seiner Absonderung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 17. Mai 2021 anzuordnen,
ist zulässig.
Der Antrag ist insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Der noch in rechtswirksamer Form einzulegende Widerspruch des Antragstellers würde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 28 Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und § 16 Abs. 8 IfSG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs hat zu erfolgen, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides überwiegt. Im Rahmen dieser Abwägung finden insbesondere die Erfolgsaussichten in der Hauptsache Berücksichtigung. Ist der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, überwiegt in der Regel das Aussetzungsinteresse. Ist er hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges in der Regel das Vollziehungsinteresse.
Nach diesen Maßstäben überwiegt vorliegend das Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung vom 17. Mai 2021 das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die angefochtene Anordnung, die die Allgemeinverfügung des Antragsgegners über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Infektion durch das neuartige Coronavirus (SARS-COV-2) oder der Einstufung als enge Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit vom 17. Mai 2021 (veröffentlicht unter 2454_2911_1.PDF (kreis-oh.de) konkretisiert, ist offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage für die Anordnung der Absonderung des Antragstellers ist § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde bei sonstigen (nicht an Lungenpest oder von Mensch zu Mensch übertragbarem hämorrhagischem Fieber erkrankten) Kranken sowie Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern nach § 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG anordnen, dass diese in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden.
Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.