Die Schülerin einer privaten Ersatzschule ist auf der Grundlage der Coronabetreuungsverordnung zu Unrecht von der schulischen Nutzung ausgeschlossen worden, nachdem sie sich geweigert hatte, regelmäßige Corona-Tests durchzuführen und in der Schule eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen.
Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren entschieden.
Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten - wie eine Ersatzschule - könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf im Eilverfahren entschieden.
Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Gericht ausgeführt:
Zwar seien sowohl die in der Coronabetreuungsverordnung geregelte Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske als auch die dort getroffene Anordnung zur Durchführung von regelmäßigen Corona-Tests rechtlich nicht zu beanstanden. Die Coronabetreuungsverordnung, die von der privaten Ersatzschule als Rechtsgrundlage für den Ausschluss von der schulischen Nutzung herangezogen worden sei, stelle hierfür aber keine ausreichende Ermächtigung dar.Die Einräumung hoheitlicher Befugnisse an einen Privaten - wie eine Ersatzschule - könne nur durch oder aufgrund eines formellen Gesetzes erfolgen. Eine gesetzliche Grundlage für die Einräumung hoheitlicher Kompetenzen im Bereich des Infektionsschutzes an eine Ersatzschule ergebe sich jedoch weder aus infektionsschutzrechtlichen Gesetzen noch aus dem Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde vor dem OVG Nordrhein-Westfalen erhoben werden.
VG Düsseldorf, 21.05.2021 - Az: 29 L 1079/21
Quelle: PM des VG Düsseldorf
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