Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt wird, der Antragstellerin umgehend einen zeitnahen Impftermin für die erste und zweite Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Antragsteller muss dabei sowohl das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen.
Besondere Anforderungen gelten für den Fall, dass die begehrte Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen würde. Da die einstweilige Anordnung grundsätzlich nur zur Regelung eines vorläufigen Zustandes ausgesprochen werden darf, ist sie in diesen Fällen nur möglich, wenn sonst das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes verletzt würde. So darf die Entscheidung in der Hauptsache ausnahmsweise vorweggenommen werden, wenn ein Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde und wenn es dem Antragsteller darüber hinaus schlechthin unzumutbar wäre, den Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Zwar ist der Antragsgegner passivlegitimiert (1.). Allerdings hat die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (2.).
1. Der Antragsgegner ist passivlegitimiert. Richtiger Antragsgegner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist der sachliche Streitgegner, hier also der Rechtsträger derjenigen Stelle, die in Bezug auf das geltend gemachte Recht anspruchsverpflichtet ist. Dies ist vorliegend jedoch nicht das Land Nordrhein-Westfalen, sondern der Antragsgegner, der als untere Gesundheitsbehörde am Wohnort der Antragstellerin das örtlich zuständige Impfzentrum betreibt. Soweit der Antragsgegner demgegenüber im Rahmen der Antragserwiderung die Auffassung vertritt, allein das Land Nordrhein-Westfalen entscheide über die Reihenfolge der Impfungen innerhalb der jeweiligen Priorisierungsgruppen, so dass der Antrag sich unter Umständen gegen das Land richten müsste, folgt die Kammer dem nicht.
Zwar sind grundsätzlich die Länder zuständig für die Organisation der Impfzentren und die sachgerechte Verimpfung der Impfstoffe an prioritär zu impfende Personen vor Ort.
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