Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten Bereits 405.048 Anfragen

Quarantäne-Anordnung für enge Kontaktperson

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 19 Minuten

Die Kammer stellt für die Prüfung der Begründetheit auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ab, da es sich bei der angegriffenen Anordnung der Absonderung der Antragstellerin in das häusliche Umfeld (Quarantäne) um einen Dauerverwaltungsakt handelt.

Rechtsgrundlage für die Quarantäneanordnung sind §§ 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG in Verbindung mit §§ 15 Abs. 1, Abs. 3, 16 Abs. 1, Abs. 6 der Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO) vom 8. April 2021 in der ab dem 23. April 2021 gültigen Fassung.

Formelle Bedenken gegen die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 21. April 2021 bestehen nicht.

Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass der streitgegenständlichen Anordnung folgt aus § 30 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung besonderer Handlungsbefugnisse im Rahmen einer epidemischen Lage von nationaler oder landesweiter Tragweite und zur Festlegung der Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (Infektionsschutz- und Befugnisgesetz - IfSBG NRW). Ein Tätigwerden des Antragsgegners als untere Gesundheitsbehörde war aus Gründen der unmittelbaren Gefahrenabwehr, die sich aus der besonderen Eilbedürftigkeit der erforderlichen Maßnahme ergibt, geboten.

Der Antragsgegner hat bei der Begründung seiner Entscheidung jedenfalls nach summarischer Prüfung auch nicht gegen § 39 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) verstoßen. Hiernach soll die Behörde bei ihrer Ermessenentscheidung auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die an Inhalt und Umfang dieser Begründung zu stellenden Anforderungen lassen sich nicht allgemein umschreiben, sondern richten sich nach den Besonderheiten des Falles, insbesondere nach Art und Bedeutung des Verwaltungsakts, nach den Besonderheiten des Rechtsgebiets und der infrage kommenden Rechtsvorschriften und nach den für die Entscheidung im konkreten Fall maßgeblichen Gründen.

Die bloße Angabe des Gesetzestextes oder formelhafte Wendungen ohne konkreten Bezug zum Fall und das schlichte „Fallenlassen von Stichworten“ allein genügen nicht.

Gemessen hieran ist festzustellen, dass die Begründung durch den Antragsgegner in seiner Ordnungsverfügung vom 21. April 2021 stark generalisierend abgefasst ist, obwohl der Bescheid für die Antragstellerin eine erhebliche Beschränkung ihrer grundgesetzlich garantierten Freiheitsrechte bedeutet. Andererseits wird durch die Ordnungsverfügung eine bedeutende Gefahr für die Allgemeinheit abgewendet. Darüber hinaus kommt die Behörde aufgrund der gleichartigen Fallgruppen um eine standardisierte, gruppentypisierte Begründung nicht herum, zumal sie infolge des Pandemiegeschehens mit einer hohen Anzahl gleichgelagerter Sachverhalte konfrontiert wird. Hinzu kommt, dass der Antragsgegner die erforderliche Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW nachträglich substantiiert hat, indem er in der Antragserwiderung als Grund für die Quarantäneanordnung und ihre Dauer die beiden in Rede stehenden Risikokontakte im Einzelnen konkretisiert hat. Bei summarischer Überprüfung der Rechtslage erweist sich die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen

Rechtsberatung durch erfahrenen Anwalt

AnwaltOnline - bekannt aus Handelsblatt

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant
Herzlichen Dank für die zügige und umfassende Beratung.
Verifizierter Mandant