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Testpflicht an Schulen in Brandenburg - Eilantrag erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat einen Eilantrag auf Aussetzung des § 17a der Siebten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (7. SARS CoV 2 EindV) abgelehnt.

Antragsteller im zu Grunde liegenden Normenkontrollverfahren sind 23 Mitglieder des Landtages Brandenburg. Sie rügen die Verfassungswidrigkeit der Regelung, die ein Zutrittsverbot an Schulen enthält. Nur Personen, die einen aktuellen negativen Schnelltest (auch Selbsttest) nachweisen können, dürfen die Schulen betreten. Die Antragsteller sahen dadurch das Recht auf Bildung, körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz als verletzt an.

Das Verfassungsgericht hat den Eilantrag mit der Begründung abgelehnt, dass die angegriffene landesrechtliche Regelung durch die seit dem 23. April 2021 geltende bundesrechtliche Regelung in § 28b Absatz 3 Satz 1 Infektionsschutzgesetz, die ebenfalls eine Testpflicht in Schulen anordne, im Hinblick auf Schülerinnen, Schüler und Lehrkräfte überholt sei.

In Bezug auf sonstige vom Betretungsverbot bzw. der Testpflicht Betroffene führt das Gericht aus, dass bei einer Folgenabwägung angesichts der durch die Selbsttests verursachten eher als gering zu bewertenden Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit und das Recht auf Datenschutz das Interesse am Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit der Bevölkerung durch Verhinderung weiterer Übertragungen des Virus überwiege.


VerfG Brandenburg, 05.05.2021 - Az: 8/21 EA

Quelle: PM des VerfG Brandenburg

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