Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller von der Verpflichtung, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen, befreit ist und ob der Antragsteller die Befreiung durch ärztliches Attest alle drei Monate glaubhaft zu machen hat.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm das Tragen einer MNB aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist.
Der Senat geht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren davon aus, dass die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung eine verfassungsgemäße Rechtsgrundlage hat. Auch die übrigen verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers teilt der Senat nicht.
Die von dem Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste und eidesstattliche Versicherungen sind - wie das Erstgericht zutreffend erkannt hat - nicht geeignet, das Vorliegen eines Befreiungsgrundes von der Pflicht zum Tragen einer MNB nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 12. BayIfSMV glaubhaft zu machen.
Von der Pflicht zum Tragen einer MNB befreit sind u.a. Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; die Glaubhaftmachung erfolgt bei gesundheitlichen Gründen insbesondere durch eine ärztliche Bescheinigung, die die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie den Grund, warum sich hieraus eine Befreiung der Tragepflicht ergibt, enthält (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 12. BayIfSMV).
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