Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Verpflichtung des Antragsgegners erstrebt wird, einen Impftermin für den Antragsteller für eine COVID-19-Impfung zuzuteilen und mitzuteilen, ist unbegründet.
Die Kammer kann offenlassen, ob wegen der konkreten Möglichkeit des Antragstellers, sich am morgigen Donnerstag ab 17:00 Uhr um einen der voraussichtlich 22.000 angebotenen Erstimpftermine in den Impfzentren für die Prioritätengruppen 1 und 2 zu bemühen und der Bekanntmachung des Antragsgegners vom gestrigen Tage, dass in der Zeit vom 3. bis 9. Mai die Praxen in Schleswig-Holstein nach derzeitigem Stand rund 105.000 Impfdosen erhalten, um damit ebenfalls Personen der Prioritätengruppe 1 und 2 impfen zu können, überhaupt ein Bedürfnis für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind zumindest deswegen vorliegend nicht erfüllt, weil der erforderliche hohe Wahrscheinlichkeitsgrad für den Erfolg in der Hauptsache nicht besteht.
Dem Antragsteller steht kein Anspruch auf Vergabe eines Impftermins außerhalb des von dem Antragsgegner angewandten Verfahrens zu. Rechtsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch kann § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG bzw. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung - CoronaImpfV) vom 31. März 2021 sein, möglicherweise auch ein entsprechender Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG.
Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe f IfSG wird das Bundesministerium für Gesundheit im Rahmen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite ermächtigt, für den Fall beschränkter Verfügbarkeit von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen Regelungen zur Priorisierung der Abgabe und Anwendung durch den Bund und die Länder zugunsten bestimmter Personengruppen vorzusehen. Eine entsprechende Verordnung hat das Bundesministerium für Gesundheit durch die Coronavirus-Impfverordnung erlassen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV haben die Personen nach Satz 2 im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Der Antragsteller gehört zum dort genannten Personenkreis; er hat demnach grundsätzlich einen Anspruch auf Schutzimpfung. Sowohl ein etwaiger einfach-gesetzlicher Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus aus § 1 Abs. 1 CoronaImpfV als auch der verfassungsrechtliche Leistungs- und Teilhabeanspruch aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG bestehen jedoch nur im Rahmen der aktuell tatsächlich zur Verfügung stehenden Kapazitäten. Dies folgt mit Blick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 CoronaImpfV bereits aus dem Wortlaut, wonach nur "im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe" ein Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus besteht. Im Übrigen ist die Begrenzung des Anspruchs auf Teilhabe an staatlichen Leistungen auf die jeweils aktuell vorhandenen Kapazitäten allgemein anerkannt.
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