Auflagen in einer versammlungsrechtlichen Ordnungsverfügung müssen im Lichte des verfassungsmäßigen Gebots der Versammlungsfreiheit hinreichend begründet werden.
Ein Verbot der Bemalung des Straßenpflasters mittels Kreide muss hinreichend begründet werden; warum dadurch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 VersG LSA gefährdet ist. Dazu ist eine Abgrenzung zu einer bleibenden Bemalung mit Öl- oder Lackfarbe vorzunehmen. Die Verwendung von Kreidefarbe ist - anders als bei Lack- oder Ölfarben - nicht strafbar.
Aus der Begründung des Bescheides geht nicht in ausreichenden Maße hervor, aus welchen Gründen die Bekanntgabe von Name und Wohnsitz des jeweiligen Ordners erforderlich ist (Auflage Nr. 5). Eine grundsätzliche Verpflichtung des Anmelders zu Angabe von Namen und Wohnsitz der eingesetzten Ordner ist nicht ersichtlich. Sollte sich die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung der eingesetzten Ordner im Laufe der Versammlung als notwendig erweisen, kann ihre Identität an Hand der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, HS 1 des Gesetzes über Personalausweise mitzuführenden Personalausweise festgestellt werden.
Ein Verbot der Bemalung des Straßenpflasters mittels Kreide muss hinreichend begründet werden; warum dadurch die öffentliche Sicherheit im Sinne von § 13 VersG LSA gefährdet ist. Dazu ist eine Abgrenzung zu einer bleibenden Bemalung mit Öl- oder Lackfarbe vorzunehmen. Die Verwendung von Kreidefarbe ist - anders als bei Lack- oder Ölfarben - nicht strafbar.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antragsgegner hat bezogen auf die hier von der Antragstellerin gänzlich oder teilweise angegriffenen Auflagen Nr. 5, 9, 11, 14, 15, 16 und 17 unter Berücksichtigung der Bedeutung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG das Gebot einer materiellen Begründung nicht hinreichend beachtet.Aus der Begründung des Bescheides geht nicht in ausreichenden Maße hervor, aus welchen Gründen die Bekanntgabe von Name und Wohnsitz des jeweiligen Ordners erforderlich ist (Auflage Nr. 5). Eine grundsätzliche Verpflichtung des Anmelders zu Angabe von Namen und Wohnsitz der eingesetzten Ordner ist nicht ersichtlich. Sollte sich die Notwendigkeit der Identitätsfeststellung der eingesetzten Ordner im Laufe der Versammlung als notwendig erweisen, kann ihre Identität an Hand der gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, HS 1 des Gesetzes über Personalausweise mitzuführenden Personalausweise festgestellt werden.
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VG Magdeburg, 19.03.2021 - Az: 3 B 76/21
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