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Zweitwohnungsinhaber dürfen sich nicht in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat den Antrag von Antragstellern abgelehnt, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns haben, sich nach ihren Angaben in ihrer Zweitwohnung in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und die vorläufige Außervollzugsetzung des § 5 Abs. 12 der Corona-Landesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (Corona-LVO M-V) begehren.

§ 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V lautet:

„Personen, die sich in Mecklenburg-Vorpommern aufhalten und für die keine Ausnahme nach den Absätzen 2 bis 10 gilt, haben unabhängig vom Tag ihrer Einreise das Land Mecklenburg-Vorpommern unverzüglich zu verlassen.“

Die Antragsteller machen u.a. geltend, die angegriffene Regelung verstoße gegen Art. 11, 13, 14 und 2 Abs. 1 GG, soweit selbst solche Personen zur Ausreise verpflichtet seien, die ihre Heimat bzw. Wohnung in der melderechtlichen Form eines „Zweitwohnsitzes“ in Mecklenburg-Vorpommern hätten und vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft seien. Die einstweilige Anordnung sei zwingend geboten, um unzumutbare Nachteile für die Antragsteller abzuwenden.

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern hat den Eilantrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil unstatthaft, soweit er auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einer Außervollzugsetzung gerichtet sei. Im Normenkontrollverfahren könne im Erfolgsfall nur die Unwirksamerklärung einer Norm erreicht werden, nicht jedoch der Antragsgegner verpflichtet werden, “§ 5 Abs. 12 Corona-LVO M-V außer Vollzug zu setzen, soweit darin Personen verpflichtet sind, die in Mecklenburg-Vorpommern dauerhaft wohnen und vollständig gegen SARS-CoV-2 geimpft sind“.

Aber auch wenn der Antrag dahin verstanden werden könnte, im Wege der einstweiligen Anordnung die angegriffene Norm in dem genannten Umfang außer Vollzug zu setzen, hätte er keinen Erfolg. Der Antrag wäre dann unbegründet, weil die von den Antragstellern dargelegten Umstände - verlorene Zeit, gärtnerische Bewirtschaftung, vorübergehende Nichtnutzbarkeit des Eigentums - keine schweren Nachteile oder andere wichtige Gründe darstellten, die die begehrte Außervollzugsetzung der angegriffenen, zeitlich befristeten Norm dringend erforderlich machen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Mecklenburg-Vorpommern, 23.04.2021 - Az: 1 KM 239/21

Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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