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Eilantrag gegen Corona-Testpflicht an Schulen erfolglos

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Der Antragsteller, der die 4. Grundschulklasse in Bayern besucht, beantragt, § 18 Abs. 4 (Satz 1 und 2) der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (12. BayIfSMV vom 5.3.2021, BayMBl. 2021 Nr. 171) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261), die mit Ablauf des 18. April 2021 außer Kraft tritt (§ 30 12. BayIfSMV), durch Erlass einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Der Antragsteller trägt im Wesentlichen vor, durch die angegriffene Regelung massiv in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 und 2 GG verletzt zu sein und macht einen Gleichheitsverstoß nach Art. 3 Abs. 1 GG geltend. Die Testpflicht vermeintlich kranker Schüler sei nicht von § 28a Abs. 1 Nr. 16 i.V.m. § 33 Nr. 3 IfSG gedeckt. Die Regelung verstoße gegen den Parlamentsvorbehalt und gegen Art. 79 Abs. 2 GG. Die Grenzwerte in § 28a Abs. 3 IfSG seien unwissenschaftlich, rein politischer Natur und ohne Aussagekraft.

Die Ungleichbehandlung von Schülern und Lehrern, die selbst zuhause testen dürften, sei gleichheitswidrig.

Die Tests seien für Schüler körperlich und psychisch belastend. Sie dürften nicht durch ungeschultes Lehrpersonal durchgeführt werden. Heimunterricht für Testverweigerer sei mit erheblichen Nachteilen bei Benotung, sozialer Ungerechtigkeit, Stigmatisierung und Verfestigung von Bildungsungerechtigkeiten verbunden, sodass mittelbar Testzwang herrsche. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig. Die häusliche Testung sowie Trennwände und Belüftungsanlagen stellten mildere Mittel dar. Die Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) seien wegen dessen fehlender politischer Unabhängigkeit als nachgeordnete Behörde des Bundesministeriums für Gesundheit nicht demokratisch legitimiert.

Auf Hinweis auf die ablehnende Senatsentscheidung vom 12. April 2021 (Az: 20 NE 21.926) hat der Antragsteller seinen Eilantrag aufrechterhalten und auf § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV i.d.F.d. Änderungsverordnung vom 9. April 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 261) umgestellt. Ein Gleichheitsverstoß ergebe sich nicht nur aus der Ungleichbehandlung von Schülern und Lehrkräften (Testmöglichkeit zuhause), sondern zudem aus der fehlenden Differenzierung zwischen den verschiedenen Schularten.

Die Medizin-Betreiberverordnung verpflichte Betreiber von Medizinprodukten, nur Personen mit dem Anwenden und Betreiben zu beauftragen, die die dafür erforderliche Ausbildung und Kenntnis hätten. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Antragsgegner ein toxikologisches Gutachten hinsichtlich etwaiger Ethylenoxid-Sterilisationsrückständen auf Teststäbchen eingeholt habe.

Auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei verletzt. Da beide Elternteile des Antragstellers berufstätig seien, hätten sie kein echtes Wahlrecht.

Schüler trügen nicht überproportional zum Infektionsgeschehen bei; die Positivrate werde nicht im Verhältnis zu den hohen Testzahlen zugrunde gelegt.

Schnelltests führten häufig zu falsch-positiven und falsch-negativen Befunden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des § 18 Abs. 4 12. BayIfSMV ist abzulehnen, weil der in der Hauptsache zu erhebende Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg hat. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Senatsbeschluss vom 12. April 2021 (Az: 20 NE 21.926) verwiesen, der dem Antragsteller bekannt ist.

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