Der Eilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung von § 12 Abs. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung des Betreibers eines Haarentfernungsstudios war abzulehnen, weil ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragstellerin betreibt ein Haarentfernungsstudio in Bayern. Mit ihrem Antrag wendet sie sich gegen § 12 Abs. 2 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 (11. BayIfSMV; BayMBl. 2020 Nr. 737) in der Fassung vom 8. Januar 2021 (BayMBl. 2021 Nr. 5). Sie gibt an, überwiegend aus medizinischen Gründen, aber auch aus kosmetischen Gründen Haarentfernungen vorzunehmen. Sie hält die angegriffene Norm für unverhältnismäßig, da sie nach einem strengen Hygienekonzept arbeite und eine Betriebsschließung nicht gerechtfertigt sei. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die zulässigen körpernahen Dienstleistungen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 11. BayIfSMV vor. Sie sei durch die Maßnahme schwer wirtschaftlich betroffen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Eilantrag auf einstweilige Außervollzugsetzung der angegriffenen Bestimmungen ist abzulehnen, weil ein in der Hauptsache noch zu stellender Normenkontrollantrag bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben wird.
Im Hinblick auf die Frage, ob die angegriffene Untersagung körpernaher Dienstleistungen durch § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV auf einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht, insbesondere den verfassungsrechtlichen Anforderungen an den Parlamentsvorbehalt und an das Bestimmtheitsgebot aus Art. 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG genügt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen auf den Beschluss des Senats vom 8. Dezember 2020 (Az:
20 NE 20.2461), wonach gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 28a IfSG jedenfalls im Rahmen des Eilrechtsschutzes keine durchgreifenden Bedenken bestehen.
Die von der Antragstellerin angegriffene Bestimmung des § 12 Abs. 2 11. BayIfSMV steht mit der Ermächtigungsgrundlage der §§ 32 Satz 1, 28a Abs. 1 Nr. 14, 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG im Einklang und erweist sich im Rahmen einer summarischen Prüfung weder als offensichtlich unverhältnismäßig noch als gleichheitswidrig. Hierzu kann im Grundsatz auf die Ausführungen des Senats in den Beschlüssen vom 5. November 2020 (Az:
20 NE 20.2468) und 12. November 2020 (Az:
20 NE 20.2463) Bezug genommen werden.
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