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Eilantrag gegen zweite nächtliche Ausgangsbeschränkung im Märkischen Kreis erfolgreich

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat einem weiteren Eilantrag gegen die durch Allgemeinverfügung des Märkischen Kreises vom 16. April 2021 erlassene erneute Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.

Gegenüber der zuvor erlassenen Allgemeinverfügung sei zwar vom Kreis eine deutlich umfangreichere Begründung der Ausgangsbeschränkung vorgenommen worden. Sie genüge aber nach wie vor nicht den strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, die einen hinreichenden Grundrechtsschutz sicherstellen sollten.

Zum einen fehle teils die Benennung konkreter Befunde für die aktuelle Pandemiesituation im Kreisgebiet. Zum anderen habe der Märkische Kreis insbesondere nicht plausibel gemacht, dass ihm keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen mehr zur Verfügung standen, obwohl Ausgangsbeschränkungen nur als „ultima ratio“ - als letztes Mittel - zulässig seien. Da auch nach der Darstellung des Kreises zahlreiche Ausbrüche in Privathaushalten, Kindertagesstätten und zunehmend auch in Schulen sowie dem beruflichen Umfeld stattfänden, hätten sich Ausführungen dazu aufdrängen müssen, ob nicht hierauf bezogene (weitere) Maßnahmen vorrangig zu ergreifen gewesen wären.

Ferner habe der Kreis nach wie vor nicht nachvollziehbar dargelegt, dass gerade nächtliche private Kontakte im Kreisgebiet einen derart deutlichen Anteil am Infektionsgeschehen haben, dass ohne die Ausgangsbeschränkungen die Eindämmung der Pandemie - wie vom Gesetz verlangt - „erheblich“ gefährdet wäre. Auf das Kreisgebiet bezogene, durch dort erhobene Daten hinreichend sicher belegte Feststellungen hierzu fehlten.

Der Beschluss kann mit der Beschwerde zum OVG Nordrhein-Westfalen angegriffen werden.


VG Arnsberg, 21.04.2021 - Az: 6 L 350/21

Quelle: PM des VG Arnsberg

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