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Coronabedingte bußgeldbewehrte Ausgangsbeschränkung ohne triftigen Grund

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Von der bußgeldbewehrten Ausgangsbeschränkung nach § 4 Abs. 2 der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung - BayIfSMV vom 27.03.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 158) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 31.03.2020 (BayMBl. 2020 Nr. 162) war nur das Verlassen der Wohnung ohne triftigen Grund erfasst.

Als „Versorgungsgang für Gegenstände des täglichen Bedarfs“, der nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BayIfSMV einen triftigen Grund für das Verlassen der Wohnung darstellte, ist allein der „Gang“ zum Geschäft und zurück zur Wohnung anzuerkennen, nicht aber, wenn darüber hinaus bereits beim Verlassen der Wohnung weitere Betätigungen beabsichtigt waren, die ihrerseits keinen triftigen Grund darstellten, nicht in zwingendem Zusammenhang mit dem Versorgungsgang standen und den Aufenthalt außerhalb der Wohnung über das für die Beschaffung erforderliche Maß hinaus ausdehnten.


BayObLG, 24.06.2021 - Az: 202 ObOWi 660/21

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