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Anspruch auf Durchführung von Online-Klausuren?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Ein Anspruch auf Durchführung von Onlineklausuren anstelle von Präsenzklausuren wird auch unter den Bedingungen der Corona-Pandemie nicht allein durch einen weiten Anreiseweg begründet.

Der Universität verbleibt für die Auswahl der Prüfungsform ein weiter Beurteilungsspielraum.

Hierzu führte das Gericht aus:

Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers auf Durchführung von Online-Klausuren zu Unrecht ablehnt und der Antragsteller einen Anspruch auf Durchführung einer solchen Klausur hat.

Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der einschlägigen Studienordnung noch aus speziellen Regelungen zu Abweichungen im Prüfungsrecht während der Corona-Pandemie.

Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf die Durchführung von Online-Klausuren nach § 12 Abs. 5 Studienordnung für den Studiengang Humanmedizin mit dem Abschluss „Ärztliche Prüfung“ an der Philipps-Universität Marburg vom 23.09.2015 in der Fassung vom 25.03.2020 (im Folgenden: Studienordnung). Hiernach wird die Art der Prüfung grundsätzlich in Prüfungsregelungen festgelegt, die für den vorklinischen Studienabschnitt in Anlage 2 aufgeführt sind. Diese werden vom federführenden Direktorium der jeweilig angebotenen Veranstaltung definiert. Nach § 12 Abs. 9 Studienordnung kann eine schriftliche Prüfung (einschließlich einer Prüfung nach dem Antwort-Wahl-Verfahren) als elektronische Prüfung durchgeführt werden und Art und Umfang der elektronischen Leistungserhebung werden zu Beginn der Lehrveranstaltung von der Veranstaltungsleiterin / dem Veranstaltungsleiter bekannt gegeben.

Dem Antragsteller geht es vorliegend um die Prüfungen Physik am 01.04.2021, Anatomie PÜ I und Anatomie SE I am 06.04.2021, Biologie Medizin am 09.04.2021 und Medizinische Terminologie am 14.04.2021. Nach der Anlage 2 der Studienordnung finden Physikalisches Praktikum I, Anatomie PÜ I und Anatomie SE I schriftlich, Biologie Medizin als elektronische Klausur und Medizinische Terminologie als Klausur statt. Eine Online-Klausur ist damit nicht vorgesehen.

Die Durchführung von Präsenzprüfungen verstößt nach summarischer Prüfung auch nicht gegen die Hessische Verordnung zur Beschränkung von sozialen Kontakten und des Betriebes von Einrichtungen und von Angeboten aufgrund der Corona-Pandemie vom 26. November 2020 (HCoronaVO). Das Kontaktverbot nach § 1 Abs. 1 HCoronaVO gilt gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 HCoronaVO unter anderem nicht für den Betrieb an Hochschulen, sofern diesem ein umfassendes Abstands- und Hygienekonzept zugrunde liegt, wobei Online-Lehre vorrangig umgesetzt werden soll. Gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 HCoronaVO gilt das Kontaktverbot nach § 1 Abs. 1 HCoronaVO nicht für die Abnahme von Prüfungen, insbesondere Staatsprüfungen und Laufbahnprüfungen. Allerdings sind nach § 1 Abs. 5 HCoronaVO die Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts zur Hygiene bei jeglichen Zusammentreffen zu beachten und in geschlossenen Räumen auf eine angemessene und regelmäßige Belüftung zu achten. Zudem ist nach § 1a Abs. 1 Nr. 11 HCoronaVO vorbehaltlich einer Ausnahme nach § 1a Abs. 3 HCoronaVO während des Aufenthalts in den Verkehrsbereichen, Veranstaltungsräumen, Sitzungsräumen und Prüfungsräumen der Hochschulen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 1 Satz 2 HCoronaVO findet gemäß § 5a Abs. 1 Nr. 2 HCoronaVO in Hochschulen keine Anwendung in Praxisveranstaltungen, solange eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen wird (Nr. 1), sowie Lehrveranstaltungen von dauerhaft fester Zusammensetzung mit bis zu 30 Studierenden, die nicht weiteren Gruppen mit anderer Zusammensetzung angehören (Nr. 2). Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 HCoronaVO ist bei Teilnahme an Präsenzveranstaltungen im Studienbetrieb, insbesondere bei Prüfungsveranstaltungen, eine Kontakterfassung nach § 1 Abs. 2b Nr. 2 HCoronaVO vorzunehmen. Nach § 5a Abs. 2 Satz 3 HCoronaVO kann das Abstands-und Hygienekonzept die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 1a Abs. 2 Satz 2 vorsehen. Folglich sind bei (Präsenz-) Prüfungen bezüglich des Kontaktverbots und Abstandsgebots Sonderregelungen vorgesehen. Präsenzprüfungen sind daher nicht verboten, sondern – unter Beachtung bestimmter Maßnahmen – ausdrücklich vorgesehen.

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