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„Querdenker“-Demonstration bleibt verboten

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Das Verwaltungsgericht Berlin hat das von der Berliner Polizei ausgesprochene Versammlungsverbot für eine Demonstration aus Anlass der Befassung des Bundestages mit der Novellierung des Infektionsschutzgesetzes am 21. April 2021 bestätigt.

Die 1. Kammer hat das Verbot in Anwendung des im Februar 2021 in Kraft getretenen Versammlungsfreiheitsgesetzes Berlin bestätigt, wonach eine Versammlung unter freiem Himmel bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verboten werden kann.

Mit der beabsichtigten Durchführung der Versammlung gingen unmittelbare Gefahren für das Grundrecht Dritter auf Leben und körperliche Unversehrtheit einher. Diese Rechtsgüter seien gefährdet, weil die Versammlungsteilnehmer nach der plausiblen Gefahrenprognose des Antragsgegners die zur Vermeidung von Infektionen zwischen ihnen einzuhaltenden Mindestabstände voraussichtlich nicht beachten würden.

Ausschlaggebend seien die negativen Erfahrungen mit der Durchführung von zahlreichen Versammlungen seit Oktober 2020, die jeweils einen vergleichbaren Teilnehmerkreis aus der „Querdenker-Szene“ angesprochen hätten. Deren behauptete Rechtstreue sei ein bloßes Lippenbekenntnis.

Deshalb sei zu erwarten, dass die Antragsteller aufgrund ihrer offen gezeigten ablehnenden Haltung sowohl gegenüber staatlichen Infektionsschutzmaßnahmen und als auch versammlungsrechtlichen Beschränkungen gerade nicht zuverlässig die Gewähr bieten würden, auf die Einhaltung der infektionsschutzrechtlichen Anforderungen effektiv hinzuwirken. Zu ihrer Abwehr habe die Versammlungsbehörde in Wahrnehmung ihrer Schutzpflicht ein Verbot aussprechen dürfen, welches auch unter Berücksichtigung des hohen Gutes der Versammlungsfreiheit unter den gegebenen Umständen verhältnismäßig sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG Berlin-Brandenburg erhoben werden.


VG Berlin, 21.04.2021 - Az: 1 L 236/21, 1 L 236.21

Quelle: PM des VG Berlin


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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