Das Oberverwaltungsgericht in Greifswald hat einen vorläufigen Rechtsschutzantrag eines Pflegedienstes und dessen Geschäftsführerin gegen die in der Corona-Landesverordnung M-V geregelte Testpflicht für Kinder in Kindertageseinrichtungen abgelehnt.
Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass den Antragstellerinnen die für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die angegriffene Regelung in der Corona-Landesverordnung M-V greife ihrem Zweck nach nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerinnen ein, sondern die dort enthaltene Testpflicht wirke sich lediglich mittelbar bzw. faktisch auf deren Rechte aus. Im Kern würden die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen (fremde) Rechte der zu testenden Kinder, der betreuenden Elternteile und der betreuungsbedürftigen Klienten wahrnehmen. Das genüge für die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag haben sich die Antragstellerinnen gegen die in der Corona-Landesverordnung M-V geregelten Pflicht gewandt, für Kinder in Kindertageseinrichtungen bei bestimmten Symptomen einen PCR-Test durchzuführen oder mindestens sieben Tage von der Kindertageseinrichtung ausgeschlossen zu sein. Dadurch würde der betreuende Elternteil ohne jegliche Vorlaufzeit mindestens ein bis zwei Tage ausfallen. Dies verletze den antragstellenden Pflegedienst in seinem Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit nach Art. 12 GG, da er zahlreiche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Kindern, die von der angegriffenen Regelung betroffen seien, beschäftige. Die ebenfalls antragstellende Geschäftsführerin des Pflegedienstes sieht sich aufgrund ihrer organschaftlichen Verantwortung mittelbar von Strafverfolgung, Bußgeldverfahren sowie Regressforderungen von Klienten bedroht.Das Gericht hat in seinem Beschluss ausgeführt, dass den Antragstellerinnen die für ein Normenkontrollverfahren erforderliche Antragsbefugnis fehle. Die angegriffene Regelung in der Corona-Landesverordnung M-V greife ihrem Zweck nach nicht unmittelbar in die Rechte der Antragstellerinnen ein, sondern die dort enthaltene Testpflicht wirke sich lediglich mittelbar bzw. faktisch auf deren Rechte aus. Im Kern würden die Antragstellerinnen mit ihrem Vorbringen (fremde) Rechte der zu testenden Kinder, der betreuenden Elternteile und der betreuungsbedürftigen Klienten wahrnehmen. Das genüge für die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jedoch nicht.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.04.2021 - Az: 1 KM 222/21
Quelle: PM des OVG Mecklenburg-Vorpommern
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