Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 422.433 Anfragen

Sonnenstudio im Kreis Segeberg darf vorerst wieder öffnen

Corona-Virus Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Sonnenstudio in Kaltenkirchen (Kreis Segeberg) darf entgegen der coronabedingten Schließungsanordnung des Kreises vorerst wieder öffnen. Das hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren entschieden.

Die Entscheidung hat jedoch keine unmittelbaren Auswirkungen auf andere Sonnenstudios im Kreis Segeberg, weil die durch eine Allgemeinverfügung des Kreises ausgesprochene Schließungsanordnung ihnen gegenüber weiterhin vollziehbar bleibt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Nachdem im Kreis Segeberg der Inzidenzwert von 100 sieben Tage lang überschritten worden war, hat der Kreis mit Allgemeinverfügung vom 10. April 2021 die Schließung u.a. von Sonnenstudios angeordnet. Die Erbringung von körpernahen Dienstleistungen (Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios) ist hingegen unter bestimmten Auflagen erlaubt. Mit Bescheid vom 12. April 2021 hat der Kreis der Antragstellerin, einer Einzelperson, unter Androhung eines Zwangsgelds von 500 Euro nochmals ausdrücklich den Betrieb ihres Sonnenstudios untersagt. Die Antragstellerin legte gegen die Untersagung Widerspruch beim Kreis ein und beantragte beim Verwaltungsgericht Eilrechtsschutz.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Schließung des Sonnenstudios offensichtlich rechtswidrig sei. Sie verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes. Es bestehe kein ausreichender sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung von Sonnenstudios einerseits und Tattoo-, Kosmetik- und Massagestudios andererseits. Die jeweils erbrachten Leistungen seien miteinander vergleichbar, weil sie letztlich dem körperlichen Wohlbefinden der Kund*innen dienten.

Dass während des Aufenthalts auf der Sonnenbank keine Maske getragen werde, könne eine Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Eine gegenüber den körpernahen Dienstleistungen erhöhte Infektionsgefahr sei vom Kreis angesichts der allgemeinen Verhältnisse in Sonnenstudios und der von der Antragstellerin getroffenen Hygienemaßnahmen nicht ausreichend dargelegt worden, zumal unter strengen Hygieneauflagen auch solche körpernahen Dienstleistungen weiterhin zulässig seien, bei denen Kund*innen keine Masken trügen (u. a. Bartpflege und Gesichtskosmetik).

Abschließend hat das Gericht darauf hingewiesen, dass es dem Kreis freistehe, eine Neuregelung zu treffen, die dem Infektionsschutz im gebotenen Umfang gerecht werde, aber keine gleichheitswidrigen Differenzierungen zwischen Sonnenstudios und körpernahen Dienstleistungen enthalte.

Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung an die Beteiligten Beschwerde beim OVG Schleswig-Holstein eingelegt werden.


VG Schleswig, 20.04.2021 - Az: 1 B 58/21

Quelle: PM des VG Schleswig


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Frankfurter Rundschau 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.280 Bewertungen)

Frau Klein hat meine Fragen verständlich, strukturiert und fachlich kompetent beantwortet. Besonders positiv fand ich, dass sie auch auf meine ...
Verifizierter Mandant
ich danke Ihnen sehr für die umfangreiche schnelle Antwort, das hat uns sehr geholfen, dankeschön
Verifizierter Mandant