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Teilnahme an Präsenzunterricht ohne Corona-Test?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Die Antragstellerin ist eine knapp zehn Jahre alter Grundschülerin einer Grundschule in Würzburg. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Teilnahme an der schulischen Radfahrausbildung ohne einen Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARSCoV-2.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch dahingehend glaubhaft gemacht, ohne Test am Unterricht auf dem Schulgelände teilnehmen zu dürfen oder einen Rechtsanspruch für die Erteilung einer dahingehenden Ausnahmegenehmigung zu haben.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass die Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung, dass die Antragstellerin an der Radfahrausbildung samt Radfahrprüfung ohne vorhergehenden Test in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus teilnehmen darf, zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragstellerin nicht mehr zugesprochen werden, als das, was sie ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung des Vorbringens begehrt.

Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung.

Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einer Antragstellerin nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was sie nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Maßgeblich für die Entscheidung über das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Erfolgsaussichten ihrer – noch zu erhebenden – Klage in der Hauptsache sind bei summarischer Prüfung offenkundig nicht gegeben.

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