Die Schließung von Sportanlagen in geschlossenen Räumen stellt ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung des Virus Covid-19 dar.
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber unter dem Gesichtspunkt der Ansteckungsprävention bei Sportanlagen in geschlossenen Räumen andere Maßnahmen wie z.B. Abstands- und Hygieneregeln oder die Steuerung der Zahl der sich gleichzeitig dort aufhaltenden Personen derzeit als nicht gleich effizient erachtet hat.
Das Interesse, Einnahmen aus der Vermietung einer Tennishalle erzielen zu können, hat gegenüber dem überragend wichtigen Gemeinwohlbelang, die Verbreitung der Infektionskrankheit zum Schutz der Bevölkerung effektiver zu verhindern, zurückzutreten.
Die unterschiedliche Behandlung von Olympiakader/Perspektivkader ist deshalb gerechtfertigt, weil diese Sportler zumindest teilweise ihren Beruf ausüben und deshalb den Schutz der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG genießen.
Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann nicht daraus hergeleitet werden, dass der Einzelhandel wieder öffnen darf.