Der am 26. Oktober 2011 geborene Antragsteller, der die dritte Jahrgangsstufe einer Grundschule besucht, wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, dass er den Präsenz(-wechsel-)unterricht nur nach Absolvierung eines unter Aufsicht der Schule durchgeführten Covid-19-Selbsttests bzw. eines PCR-Tests wahrnehmen darf.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Allgemeinverfügung in Ziffer 1.2. des Muster-Corona-Hygieneplans enthaltene Testpflicht stützt sich auf § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Danach kann in dem von der Antragsgegnerin aufzustellenden Musterhygieneplan eine Pflicht zur Durchführung von Corona-Virus-Tests nach § 10d vorgesehen und die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Recht zum Betreten des Schulgeländes von einem Corona-Virus-Test mit negativem Ergebnis abhängig gemacht werden.
Die Ermächtigungsgrundlage ist weder formell noch materiell zu beanstanden.
Dass nach wie vor eine höchst angespannte Infektionslage besteht, folgt insbesondere aus der vom Robert-Koch-Institut (RKI) wiedergegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 127 für die Freie und Hansestadt Hamburg am heutigen Tag der Entscheidung.
Die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1.2. des Muster-Corona-Hygieneplans geregelte, auf der genannten Ermächtigungsgrundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung basierende Testpflicht für Schülerinnen und Schüler ist nicht zu beanstanden. Sie geht nicht über die Vorgabe der Ermächtigungsgrundlage hinaus und ist verhältnismäßig. Auch verstößt sie nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Verhältnis zu Lehrkräften und anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Schule (Art. 3 Abs. 1 GG).
Auch Sinn und Zweck des § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bzw. Sinn und Zweck der gesamten Verordnung deuten nicht darauf hin, dass Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit eines häuslichen Schnelltests gewährt werden muss. Vielmehr bezweckt die Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ausweislich ihres § 1, die Ausbreitung des Coronavirus-SARS-CoV-2 (Coronavirus) in der Freien und Hansestadt Hamburg einzudämmen, um hierdurch die Gesundheit und das Leben der Bürgerinnen und Bürger zu schützen und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens zu gewährleisten. Diese infektionsschutzrechtliche Zielsetzung spricht eher für eine restriktive Auslegung ihrer Normen, die einen möglichst effektiven Gesundheitsschutz gewährleistet.
Die von der Antragsgegnerin in Ziffer 1.2. des Muster-Corona-Hygieneplans angeordnete Testpflicht für Schülerinnen und Schüler, die Präsenzangebote an der Schule wahrnehmen, entweder durch einen Selbsttest, der “am selben Tage unter Aufsicht der Schule“ oder durch einen PCR-Test im Sinne des § 10d HmbSARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung, der nicht älter ist als 48 Stunden, ist nach summarischer Prüfung verhältnismäßig im Hinblick auf das Recht der Schülerinnen und Schüler auf Wahrung ihrer körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Das Ziel, mit der Verpflichtung zu Tests vor der Wahrnehmung von Präsenzangeboten an Schulen, den geschilderten Infektionsgefahren zu begegnen, ist zweifellos legitim.
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