Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Die Antragstellerin, die in Bayern ein innerstädtisches Einkaufszentrum betreibt, begehrt mit ihrem Eilantrag die vorläufige Außervollzugsetzung des § 12 Abs. 1 der Zwölften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 5. März 2020 (12. BayIfSMV; BayMBl. 2021 Nr. 171). Dort werden Einschränkungen für Handels- und Dienstleistungsbetriebe und Märkte geregelt.
Zur Begründung ihres am 18. März 2021 eingegangenen Eilantrags legt sie im Wesentlichen dar, es sei unverhältnismäßig und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz unvereinbar, dass aufgrund der letzten Änderung der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung etliche Geschäfte und auch gemischte Angebote öffnen dürften, während in ihrem Einkaufszentrum trotz eines ausgereiften Sicherheits- und Hygienekonzeptes weiterhin überwiegend Betriebsbeschränkungen bestünden. Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Betriebsschließungen für die betroffenen Ladengeschäfte und damit auch für den Betreiber des Einkaufszentrums als Vermieter und Center Manager seien erheblich. Ein Rückgang der Kundenfrequenz und Umsatzentwicklung sei zu verzeichnen. Die laufenden Zins- und Tilgungsraten würden zur Existenzgefährdung führen.
Mittlerweile fänden die weitreichenden Grundrechtseinschränkungen für Handelsunternehmen und Betreiber von Einkaufszentren keine ausreichende Ermächtigungsgrundlage mehr. Auf eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Saarland werde verwiesen. Die mit § 12 Abs. 1 12. BayIfSMV differenzierten Regelungen könnten nicht auf die pauschal formulierten Ermächtigungsgrundlagen gestützt werden. Diese stünden mit dem verfassungsrechtlichen Parlamentsvorbehalt nicht mehr in Einklang. § 12 Abs. 1 12. BayIfSMV sei unverhältnismäßig und verstoße gegen Art. 12 Abs. 1 GG sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Es sei nicht ersichtlich, weshalb in den privilegierten Betrieben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV geringere Gefahren für die Gesundheit der Besucher verbunden sein sollten als mit dem Besuch sonstiger Läden. Gleiches gelte hinsichtlich der Begrenzung der Personenzahl nach § 12 Abs. 1 Satz 7 12. BayIfSMV. Die Verordnungsbegründung enthalte hierfür keine weitergehenden Erkenntnisse. Angesichts der immensen Verlagerung von Kaufkraft und Kundenströmen zulasten des Handels und vor allem der Innenstädte sei die Beschränkung weder hinnehmbar noch verhältnismäßig. Der Einzelhandel sei nicht Treiber oder Quelle von Infektionen. Die Antragstellerin ergreife in ganz besonderer Weise weiterreichende und innovative Hygienemaßnahmen.
Eine Ungleichbehandlung bestehe zum einen gegenüber privilegierten Betrieben nach § 12 Abs. 1 Satz 2 12. BayIfSMV, in denen vielfach eine hohe Kundendichte und Kundenfrequenz zu verzeichnen sei, zum anderen gegenüber großen SB-Warenhäusern oder Verbrauchermärkten, weil diese in einer Halle eine Fülle verschiedener Waren unterbrächten und daher öffnen dürften. § 12 Abs. 1 Satz 3 12. BayIfSMV fehle es an der notwendigen Bestimmtheit, da unklar sei, welche Angebote über das „übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts“ hinausgingen. Gerade moderne Vertriebsformen des Einzelhandels zeichneten sich oft durch eine Variabilität des Sortiments aus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
Der Senat geht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bei der nur möglichen, aber ausreichenden summarischen Prüfung davon aus, dass die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen sind.
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