Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller von der Verpflichtung, auf dem Schulgelände eine Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) zu tragen, befreit ist.
Der Antragsteller besucht die 7. Klasse einer Mittelschule in Bayern. Er hat mehrere ärztliche Atteste und eine eidesstattliche Versicherung seiner Eltern vorgelegt, um glaubhaft zu machen, dass ihm das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar sei. Das zuletzt vorgelegte ärztliche Attest des Dr. F. vom 23. November 2020 listet diverse Diagnosen beim Antragsteller auf (nebst der jeweiligen ICD-10-Codes), darunter u.a. „AktivitätsAufmerksamkeitsstörung“, „akute Belastungsreaktion“, „Atemnot“, „emotionale Störung mit Ängstlichkeit“, „Konzentrationsstörungen“, „Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen“, „Kopfschmerz“ und „Schwindel“.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hat den Eilantrag auf vorläufige Feststellung, dass der Antragsteller von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreit ist, mit Beschluss vom 26. November 2020 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Insbesondere genüge hierfür nicht das o.g. Attest vom 23. November 2020. Bei dem ausstellenden, dem Gericht bereits aus anderen Verfahren bekannten Arzt bestehe der Eindruck, dass dieser das Tragen einer MNB generell kritisch ansehe und Atteste ohne Betrachtung des Einzelfalls und der sich für jeden Patienten differenziert darstellenden medizinischen Besonderheiten erstelle. Das Attest erschöpfe sich in einer Auflistung zahlreicher Symptome sowie Vor- und Grunderkrankungen, ohne dass eine irgendwie geartete Verknüpfung zwischen den Erkrankungen und den Symptomen dargelegt werde. Inwieweit zudem aus den Erkrankungen eine Maskenunverträglichkeit resultieren solle, werde nicht dargelegt. Ferner ergebe sich aus dem Attest nicht, wie die aufgelisteten maskenbedingten Symptome ermittelt worden seien.
Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller die Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und die Feststellung, dass er von der Maskenpflicht auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen befreit sei.
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