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Beschulung an weiterführender Schule im Wechselunterricht

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die antragstellende Schülerin besucht die 9. Klasse. Schüler der Mittelstufe werden momentan ausschließlich im Distanzunterricht beschult. Von einer zunächst vorgesehenen Beschulung auch der Mittelstufe im Wege des Wechselunterrichts ab dem 22.03.2021 wurde wieder Abstand genommen, bevor die Öffnung in Kraft trat. Zur Begründung wurde die aktuellen Entwicklung der Pandemie und der inzwischen gestiegenen Infektionszahlen angeführt. Mit ihrem Eilantrag begehrt die Antragstellerin einen Präsenzunterricht zumindest in der Form des Wechselunterrichtes.

Das VG Wiesbaden gab diesem Eilantrag statt.

Das Hessische Schulgesetz gewähre grundsätzlich einen Anspruch der Schüler auf einen Schulbesuch – hierunter sei die körperliche Anwesenheit zu verstehen – im Wege des Präsenzunterrichts, zumindest aber im Wechselunterricht.

Die nach derzeitiger Verordnungslage gegebene Ausgestaltung des Schulbetriebes – in Form von Distanzunterricht für die Jahrgangsstufen 7-10 – genüge diesem Anspruch auf Präsenzbeschulung nicht. Die Corona-Einrichtungsschutzverordnung verstoße im Fall der Antragstellerin gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, mit der Folge, dass der Antragstellerin diese Verordnung nicht entgegengehalten werden könne.

Eine Begründung, welche belege, dass der Verordnungsgeber eine angemessene Abwägung zwischen den Jahrgangsstufen 1 - 6 und ab 7 vorgenommen habe, fehle bereits. Nachvollziehbare Ausführungen zu Differenzierungen lägen nicht vor. Wenn von der beabsichtigten Durchführung des Wechselunterrichts auch für die Mittelstufe wieder Abstand genommen werde, bevor der Wechselunterricht in zeitlicher Hinsicht hätte wieder aufgenommen werden sollen, so müsste nachvollziehbar begründet werden, warum die höheren Jahrgangsstufen ab dem 22.03.2021 auch weiterhin nicht am Wechselunterricht teilnehmen könnten. Hieran fehle es vollständig.

Aus dem Infektionsschutzgesetz folge die Ermächtigung, durch Rechtsverordnungen entsprechende Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen. Eine notwendige Schutzmaßnahme zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 könne auch die Schließung von Schulen sein.

Zwar bestehe ein behördlicher Einschätzungsspielraum, dieser bedürfe jedoch einer nachvollziehbaren Begründung, warum bei verschiedenen Jahrgangsstufen verschiedene Maßnahmen getroffen würden. Eine allgemeine Berufung auf die Pandemielage komme als sachlicher Grund nicht (mehr) in Betracht. Spätestens seit dem Schuljahresbeginn des Schuljahres 2020/2021 hätte – so die 6. Kammer – allen Beteiligten klar gewesen sein müssen, dass man in der nächsten Zeit mit der Pandemie „leben müsse“ und dies die „neue Normalität“ sein werde.

Die zeitliche Befristung der Verordnung sei nicht geeignet, den Grundrechtseingriff auf Dauer abzumildern. Die Gültigkeitsdauer der Verordnung sei regelmäßig verlängert worden. Hierdurch entstehe ein Dauerzustand. Die Befristung diene gerade der Evaluierung, ob die Voraussetzung zur Aufrechterhaltung jedweden Grundrechtseingriffs und deren Beschränkung weiter Bestand haben könnten. Dies werde vom Infektionsschutzgesetz ausdrücklich gefordert. Für den weiteren Ausschluss der Jahrgangsstufen 7 -10 bedürfe es eines erhöhten Begründungsaufwandes.

Die im Präsenzunterricht beschulten Schüler würden zulasten der Mittelstufe seit einem längeren Zeitraum bevorzugt. Es ließe sich nicht länger nachvollziehen, warum ausschließlich die Jahrgänge der Mittelstufe dergestalt belastet würden, dass ihnen keine Form der Präsenzbeschulung, auch nicht in Form des Wechselunterrichts, zuteilwerden solle. Gründe, wie fehlende vorhandene Raumkapazitäten einer Schule, reichten zur Begründung dieses Sonderopfers nicht länger aus. Gegebenenfalls müsse ein Schichtunterricht erfolgen.

Der Antragsgegner habe daher eine neue Regelung zu treffen, die die gleichheitswidrige Benachteiligung der Antragstellerin beende. Neben einem Hygienekonzept und den nunmehr gesetzlich vorgesehenen Schnell- bzw. Selbsttests für Schüler kämen weitere Maßnahmen, wie die Verwendung von Luftfiltergeräten, in Betracht.

Die Eilbedürftigkeit der begehrten einstweiligen Anordnung ergebe sich aus der bereits langanhaltenden Beeinträchtigung der Antragstellerin bei gleichzeitig ungewisser Abhilfe in der Zukunft.


VG Wiesbaden, 15.04.2021 - Az: 6 L 481/21.WI

Nachfolgend: VGH Hessen, 06.05.2021 - Az: 7 B 870/21

Quelle: PM des VG Wiesbaden

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