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Sofortige Zurverfügungstellung einer Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 23 Minuten

Der 57-jährige Antragsteller begehrt die sofortige Zurverfügungstellung einer Schutzimpfung gegen das SARS-CoV-2-Virus („Coronavirus“).

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor, er sei Hochrisikopatient der Priorisierungsgruppe 2. Er habe folgende Erkrankungen: Sehr starke Depression, Adipositas BMI über 40, Lungenerkrankung, Lungenembolie, Atemnot und er sei Marcumarpatient. Ferner leide er an Autoimmunerkrankungen und sei der Betreuer seiner fast 90-jährigen Mutter. Sein Ehemann müsse ab 24. März 2021 auf eine ambulante Reha, was zusätzlich ein hohes Risiko für den Antragsteller bedeute. Laut einem vorgelegten Attest des Hausarztes des Antragstellers vom 7. Januar 2021 sei der Antragsteller Risikopatient und chronisch erkrankt, weshalb dringendst die Covid-19-Impfung empfohlen werde.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begegnet dabei bereits Zweifeln im Hinblick auf seine Zulässigkeit, jedenfalls ist er aber in der Sache unbegründet.
Im Einzelnen:

1. Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags, da der Antragsteller sich mit seinem Begehren nicht zunächst an den Antragsgegner gewandt, sondern vielmehr unmittelbar gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutz nachgesucht hat. Es kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall aufgrund seiner besonderen Eilbedürftigkeit und dem Verhalten des Antragsgegners im Hinblick auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Ablehnung eines entsprechenden Antrags ausnahmsweise ein vorheriger erfolgloser Antrag beim Antragsgegner vertreten durch das Landratsamt …, entbehrlich war. Denn jedenfalls hat der Antrag in der Sache keinen Erfolg, da der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch auf sofortige Verabreichung einer Coronaschutzimpfung und auch nicht auf eine Höherstufung in die Gruppe der Anspruchsberechtigten mit höchster Priorität nach § 2 CoronaImpfV und damit verbunden auf eine vorzeitige Impfung glaubhaft gemacht hat.

Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern oder wenn es aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen kann. Eine Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sich als überwiegend wahrscheinlich darstellt.

Im Hinblick auf die durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete Garantie effektiven Rechtsschutzes ist der Antrag dann begründet, wenn der geltend gemachte Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist (Anordnungsanspruch) und es dem Antragsteller schlechthin unzumutbar ist, das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (Anordnungsgrund). Diese Voraussetzungen sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.

Vorliegend besteht zudem die Besonderheit, dass eine Verpflichtung des Antragsgegners zur sofortigen bzw. vorzeitigen Impfung des Antragstellers zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Denn selbst bei einem Obsiegen in der Hauptsache könnte der Antragsteller nicht mehr zugesprochen bekommen, als was er ausgehend von dem gestellten Antrag sowie unter Berücksichtigung seines Vorbringens begehrt. Eine Vorwegnahme der Hauptsache widerspricht grundsätzlich dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung. Im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und einem Antragsteller nicht schon im vollen Umfang, wenn auch nur unter Vorbehalt einer neuen Entscheidung in der Hauptsache, das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG, welcher einen effektiven Rechtsschutz gewährleistet, ist eine Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren ausnahmsweise dann zulässig, wenn dies im Interesse des Rechtsschutzes erforderlich ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für den Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht.

Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht vor, da eine noch zu erhebende Klage in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird.

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