Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Antrag eines Brandenburger Schülers abgelehnt, § 17a der 7. SARS-CoV-2-EindV vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Die Vorschrift regelt im Wesentlichen, dass ab dem 19. April 2021 der Zutritt zu Schulen und damit auch die Teilnahme am Präsenzunterricht nur nach Vorlage eines negativen SARS-CoV-2-Tests gestattet ist, soweit die Schulen über eine hinreichende Anzahl an Testmöglichkeiten verfügen.
Der Senat hat die Auffassung des Antragstellers, dass diese Regelung im Infektionsschutzgesetz keine hinreichende Grundlage finde, nicht geteilt.
Es dränge sich auch nicht auf, dass die für die Teilnahme am Präsenzunterricht vorausgesetzte Beibringung eines negativen Tests unverhältnismäßig wäre und der Verordnungsgeber den ihm zustehenden Spielraum überschritten hätte. Im Hinblick auf den gegenwärtigen Stand des Pandemiegeschehens in Deutschland („dritte Welle“) und die Belastung der stationären, insbesondere intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten spreche alles dafür, dass der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen diesen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit rechtfertige.Die Ungleichbehandlung zwischen getesteten und nicht getesteten Schülern sei durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, weil die Verbindung des Präsenzunterrichts mit der Vorlage eines aktuellen negativen Testergebnisses zur Eindämmung der Pandemie beitrage.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2021 - Az: 11 S 48.21, 11 S 48/21
Quelle: PM des OVG Berlin-Brandenburg
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