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Verpflichtender Corona-Test für Schüler, um zu Prüfungen zugelassen zu werden

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die durch ihren allein sorgeberechtigten Vater vertretene Antragstellerin wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes dagegen, nur nach Durchführung eines Corona-Schnelltests unter Aufsicht der Schule oder eines PCR-Tests zu den Abschlussprüfungen zur Erreichung des Mittleren Schulabschlusses (MSA) zugelassen zu werden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg, da es an einem Anordnungsanspruch mangelt.

Die Kammer vermag einen Anordnungsanspruch bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im Eilverfahren weder auszuschlie-ßen noch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Die vor die-sem Hintergrund vorzunehmende Folgenabwägung ergibt, dass dem Antrag in der Sache nicht zu entsprechen ist. Auch für den Fall der Statthaftigkeit eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ergäbe sich nichts anderes.

1. Die Kammer vermag bei der nur möglichen summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren eine Verletzung der Antragstellerin in ihren geltend gemachten Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit/Berufszugangsfreiheit) und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG (allgemeines Persönlichkeitsrecht/Recht auf informationelle Selbstbestimmung) weder festzustellen noch auszuschließen.

Sowohl Eingriffe in Art. 12 Abs. 1 GG als auch in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sind nur dann zulässig, wenn hierfür eine taugliche Ermächtigungsgrundlage vorliegt. Insoweit verbleiben hinsichtlich der für die Einführung von verpflichtenden Corona-Tests als Voraussetzung für die Teilnahme an schulischen Abschlussprüfungen herangezogenen Rechtsgrundlage in § 23 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EindämmungsVO, die sich ihrerseits auf §§ 32, 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und 28a Abs. 1 und 3 IfSG stützt, Zweifel, die im Rahmen der summarischen Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht vollständig ausgeräumt werden können, so dass das Vorliegen einer tauglichen Ermächtigungsgrundlage im Ergebnis als offen einzustufen ist. Im Übrigen erweist sich die Einführung der streitgegenständlichen Testverpflichtung nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens aber nicht als offensichtlich unverhältnismäßig.

2. Die vor dem Hintergrund der verbleibenden Unsicherheiten aufgrund von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vorzunehmende Folgenabwägung geht nach den eingangs dargestellten Maßstäben zu Lasten der Antragstellerin aus. Bei der konkreten Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer Teilnahme an den MSA-Abschlussprüfungen ohne vorherige Durchführung eines Corona-Schnelltests unter Aufsicht der Schule mit den entgegenstehenden Interessen der Allgemeinheit an der Eindämmung des neuartigen Coronavirus sowie insbesondere der bei den Abschlussprüfungen anwesenden Lehrpersonen sowie Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe der Antragstellerin an einem Schutz vor Ansteckung geht das Gericht davon aus, dass die für die Antragstellerin mit der Durchführung eines Corona-Schnelltests vor Ort zusammenhängenden Nachteile den Gesundheitsschutz der restlichen Bevölkerung sowie der Lehrkräfte und Mitschülerinnen und Mitschüler nicht überwiegen.

3. Für den Fall der Annahme einer Allgemeinverfügung im Muster-Corona-Hygieneplan, durch die eine Testpflicht vor der Teilnahme an den MSA-Abschlussprüfungen angeordnet wird, dürfte im vorliegenden Fall statt eines Antrags nach § 123 VwGO ein solcher auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden bzw. dem vorliegenden Eilantrag zu entnehmenden Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft sein. Auch eine im Rahmen eines solchen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem Vorstehenden ebenfalls vorzunehmende Folgenabwägung käme jedoch zu keinem anderen Ergebnis.


VG Hamburg, 09.04.2021 - Az: 5 E 1754/21

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