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Außer-Vollzug-Setzung eines befristeten Runderlasses, mit dem für Schulen eines Landkreises der Regelbetrieb angeordnet wird

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Der Antragsteller, ein angestellter Lehrer einer Sekundarschule im Landkreis Mansfeld-Südharz, begehrt mit dem am 11. März 2021 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 15. März 2021 geänderten Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO einen Runderlass des Antragsgegners vom 11. März 2021 gem. § 47 Abs. 6 VwGO insofern einstweilig außer Vollzug zu setzen, als darin für den Landkreis Mansfeld-Südharz für alle Schulen abweichend von der 10. SARS-CoV-2-EindV der Regelbetrieb gem. Nr. 4.1 Rahmenplan-HIA-Schule angeordnet wird.

In dem an die Schulleiterinnen und Schulleiter der Schulen im Land Sachsen-Anhalt gerichteten „Runderlass gemäß Nr. 4 Rahmenplan-HIA-Schule“ vom 11. März 2021 des Antragsgegners wird bestimmt, dass ab 15. März 2021 in sämtlichen Landkreisen und kreisfreien Städten - bis auf den Landkreis Mansfeld-Südharz - an den Grund- und Förderschulen als Präsenzunterricht unter Befreiung von der Präsenzpflicht gem. Nr. 4. 2 Rahmenplan-HIA-Schule und allen anderen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen der Unterricht im eingeschränkten Regelbetrieb gem. Nr. 4.3 Rahmenplan-HIA-Schule stattfindet. Im Landkreis Mansfeld-Südharz findet der Unterricht für alle Schulen im Regelbetrieb gem. Nr. 4.1 Rahmenplan-HIA-Schule statt. Ein weiterer Runderlass für den Zeitraum ab 22. März 2021 soll am 17. März 2021 bekannt gegeben werden.

Die mit Schriftsatz vom 15. März 2021 vorgenommene Umstellung des Eilantrags gegen den Erlass vom 4. März 2021 auf den - soweit es den Antragsteller betrifft - inhaltsidentischen Erlass vom 11. März 2021 ist als sachdienliche Antragsänderung (vgl. § 91 Abs. 1 VwGO) auch im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO zulässig. Der Antragsgegner hat sich zudem, ohne der Antragsänderung zu widersprechen, mit seiner Antragserwiderung zu der Änderung des Antrages eingelassen (vgl. § 91 Abs. 2 VwGO).

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Es kann offenbleiben, ob der Antrag zulässig ist, wobei die vom Antragsgegner erhobenen Einwendungen jedenfalls nicht durchgreifend sind:

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