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10. SARS-CoV-2-EindV ist verfassungsgemäß

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 9 Minuten

In seinem Urteil vom 26.03.2021 – Az: LVG 4/21 – im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle über die Neunte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – 9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 (GVBl. S. 696), zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25.02.2021 (GVBl. S. 64) hat das Landesverfassungsgericht die Vereinbarkeit der § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, 4 und 5, § 13 Abs. 1 bis 3, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2, 5, 7 und 11, Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV sowie der Anlage zu § 14 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV, soweit sich diese Anlage auf Verstöße gegen § 2 Abs. 1, 2, 5, 6 und 8, § 5 Abs. 1 und 3, § 6 Abs. 2, 4 und 5, § 13 Abs. 1 bis 3 der 9. SARS-CoV-2-EindV in derselben Fassung bezieht, festgestellt. Begründet war die abstrakte Normenkontrolle nur im Hinblick auf § 6 Abs. 1, § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 12 und 13 der 9. SARS-CoV-2-EindV, zuletzt geändert durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 25.02.2021 (GVBl. S. 64) und die Anlage zu § 14 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV, soweit sie sich auf Verstöße gegen § 6 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV bezieht.

Die in diesem Verfahren angegriffenen Vorschriften der 10. SARS-CoV-2-EindV stimmen inhaltlich weitgehend mit den Vorschriften der 9. SARS-CoV-2-EindV überein, die im genannten Normenkontrollverfahren – teilweise nach Maßgabe einer auf die entsprechenden Vorschriften der 10. SARS-CoV-2-EindV übertragbaren verfassungskonformen Auslegung – als verfassungsgemäß erkannt worden sind. Soweit sie nicht damit übereinstimmen, mildern sie die beanstandeten Grundrechtseingriffe gegenüber den Grundrechtseingriffen, die sich in der 9. SARS-CoV-2-EindV als verfassungsgemäß erwiesen haben. Ein Alkoholverbot, das dem für verfassungswidrig erklärten § 6 Abs. 1 der 9. SARS-CoV-2-EindV entspräche, enthält die 10. SARS-CoV-2-EindV nicht.

Die Verordnungsermächtigung, auf die die 10. SARS-CoV-2-EindV gestützt ist, und ihr gesetzlicher Rahmen sind dieselben wie für die 9. SARS-CoV-2-EindV.

Die 10. SARS-CoV-2-EindV ist am 07.03.2021 ordnungsgemäß verkündet worden gemäß Art. 82 Abs. 2 LVerf i. V. m. § 1a VVerkG, nachfolgend am 09.03.2021 gemäß Art. 82 Abs. 2 LVerf im Gesetz- und Verordnungsblatt (GVBl. S. 68). Art. 82 Abs. 2 LVerf stellt keine besonderen Anforderungen an die anderweitige gesetzliche Regelung, die eine andere Form der Verkündung als die im Gesetz- und Verordnungsblatt vorsieht.

Die aus dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 2 Abs. 1 LVerf folgenden Anforderungen an die Publizität einer Rechtsverordnung werden durch eine elektronische Veröffentlichung im Internet jedenfalls dann gewahrt, wenn der betreffende Verordnungstext so im Internet abrufbar ist, dass die Rechtsöffentlichkeit ihn dort findet und der Rechtsetzung des Verordnungsgebers verlässlich zurechnen kann. Mit der Bestimmung in Art. 82 Abs. 3 S. 1 LVerf, dass Gesetze und Rechtsverordnungen „in elektronischer Form vorgenommen werden“ können, lässt die Landesverfassung erkennen, dass eine elektronische Veröffentlichung im Internet auch regelmäßig die Publizitätsfunktion des Gesetz- und Verordnungsblatts erfüllen kann. Das gilt umso mehr, als das Gesetz und Verordnungsblatt der Rechtsöffentlichkeit praktisch viel schwerer zugänglich ist als die Veröffentlichungen im Internet. Anders als es sich anderweitig schon längst durchgesetzt hat, ist das Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt nicht allgemein über das Internet zugänglich, sondern wird exklusiv und kostenpflichtig durch ein Privatunternehmen vertrieben. So ist es erst geraume Zeit nach dem für das Inkrafttreten maßgeblichen Erscheinen in öffentlichen Bibliotheken nachlesbar, die zudem unter den gegenwärtigen Infektionsschutzbeschränkungen unzugänglich sind. Die elektronische Publikation nach Art. 82 Abs. 3 LVerf erfüllt das rechtsstaatliche Interesse an der Publizität des Rechts weitaus besser als die Verkündung in einem praktisch so schwer zugänglichen Gesetz- und Verordnungsblatt. Solange dazu noch nichts näheres geregelt ist im Sinne des Art. 82 Abs. 3 S. 2 LVerf, ist die Veröffentlichung im Internet jedenfalls eine unter den Voraussetzungen einer Notverkündung im Sinne des § 1a VVerkG zulässige und wirksame „andere Art der Bekanntgabe“.

Die Verhältnisse, die der Beurteilung der angegriffenen Vorschriften der 10. SARS-CoV-2-EindV zugrundezulegen sind, haben sich gegenüber den für die Verfassungsmäßigkeit der Vorgängervorschriften nicht wesentlich dahin geändert, dass die dort verfassungsrechtlich gerechtfertigten Grundrechtseingriffe hier nicht mehr verfassungsrechtlich gerechtfertigt wären.

Insbesondere hat sich das Infektionsgeschehen insgesamt nicht etwa abgeschwächt, sondern es ist nach vorübergehendem Rückgang auf ein Niveau, angesichts dessen die verordneten Maßnahmen immer noch geeignet, erforderlich und angemessen waren, wieder am Ansteigen. Die Impfungen sind noch nicht so weit fortgeschritten und ihre Wirkungen sind noch nicht so sicher, dass die Regelungen zur Eindämmung der SARS-CoV-2-Pandemie darauf setzen müssten, um verhältnismäßig zu sein. Die Fortsetzung der Maßnahmen in der 10. SARS-CoV-2-EindV vertieft zwar die fortgeschriebenen Grundrechtseingriffe, indem die langanhaltende Dauer die Belastungen größer werden lässt. Doch das erzwingt keine Rücknahme der Maßnahmen um den Preis, dass die Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus weniger gebremst würde, eine noch größere Anzahl von Menschen unter den gesundheitlichen Folgen zu leiden hätte und bei einer weiter ungünstigen Entwicklung das Gesundheitssystem überfordert würde. Es wäre der Eignung und damit Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung der bisher andauernden Grundrechtseingriffe gerade abträglich, wenn ihre Wirkung auf den Infektionsschutz durch eine Beendigung ohne Rücksicht auf die andauernde Gefahrenlage im Ergebnis zunichte gemacht würde.

Mit der Entscheidung über den Normenkontrollantrag in der Hauptsache ist der Antrag auf einstweilige Anordnung erledigt.


LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - Az: LVG 11/21

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