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Achte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung zum Teil verfassungswidrig

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das LVerfG Sachsen-Anhalt hat in den Normenkontrollverfahren LVG 25/20 und LVG 4/21 über die Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (mit dem Geltungszeitraum 30.10. bis 15.12.2020) und der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (mit dem Geltungszeitraum 16.12.2020 bis 07.03.2021) entschieden.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

22 Landtagsabgeordnete (Mitglieder der AfD-Fraktion und der fraktionslose Landtagsabgeordnete Poggenburg) hatten beantragt, wesentliche Regelungen beider Verordnungen zu Kontaktbeschränkungen, zum Beherbergungsverbot für touristische Zwecke, zur Schließung von Gaststätten, zum Verbot des Ausschanks und des Konsums von Alkohol in der Öffentlichkeit sowie zur Berechtigung und Verpflichtung der Landkreise und kreisfreien Städte zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 Kilometer um den Wohnort für nichtig zu erklären.

Zur Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung hat das Landesverfassungsgericht entschieden, dass die Regelungen über die damals geltende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz hinausgingen und daher nicht mit der Landesverfassung vereinbar waren.

Dies betraf im Wesentlichen das Beherbergungsverbot, die Schließung der Gaststätten und die Untersagung von Reisebusreisen. Die Beschränkungen zum Aufenthalt im öffentlichen Raum, insbesondere von Trauungen und Trauerfeiern hingegen seien zwar durch das Infektionsschutzgesetz ausreichend legitimiert gewesen. Sie ließen jedoch die ihnen unterworfenen Bürger nicht hinreichend klar erkennen, was unter welchen Voraussetzungen geboten oder verboten war. Wegen Verstoßes gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Gebot der Normenklarheit hat das Landesverfassungsgericht deshalb auch diese Regelungen für verfassungswidrig und daher nichtig erklärt. Die bereits unter der Geltung der erweiterten gesetzlichen Grundlage im Infektionsschutzgesetz erlassene Dritte Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung habe nur die Regelung zu privaten Zusammenkünften durch Neufassung auf die neue Grundlage gestellt. Diese hat das Landesverfassungsgericht in einer verfassungskonformen Auslegung für verfassungsgemäß erklärt.

Als nahezu vollständig verfassungsgemäß hat das Verfassungsgericht die Neunte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bewertet. Hiervon hat es lediglich das Verbot des Alkoholausschanks und -konsums in der Öffentlichkeit ausgenommen, das keine hinreichende gesetzliche Grundlage im Infektionsschutzgesetz gehabt habe. Zu den weiteren Regelungen hat es die verfassungsrechtlichen Grenzen klargestellt. So hat es das Verbot von Busreisen auf touristische Reisebusreisen beschränkt, so dass dieses Verbot nicht auf Busreisen anwendbar war, die sich nicht wesentlich vom Personenfernverkehr auf der Schiene unterscheiden.


LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - Az: LVG 25/20, LVG 4/21

Quelle: PM des LVerfG Sachsen-Anhalt


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

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