Die Antragstellerin verfolgt mit ihrem Eilantrag das Ziel, § 5b Abs. 1 Nr. 3 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO - vom 5. März 2021 einstweilen außer Vollzug zu setzen.
Die Regelung schreibt einen Mund-Nasen-Schutz in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und an Schulen vor.
Die Antragstellerin ist Schülerin einer weiterführenden Schule im Freistaat Sachsen und besucht die sechste Schulklasse. Sie wendet sich gegen die Verpflichtung, beim Besuch der Schule während des Unterrichts in den Unterrichtsräumen eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske zu tragen, auch wenn der Mindestabstand unterschritten werden sollte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, allerdings nicht begründet.
Die Prüfung ergibt nicht, dass die angegriffene Vorschrift im Normenkontrollverfahren voraussichtlich nicht standhalten wird. Auch eine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin aus.
Angesichts der derzeitigen Infektionslage und der weiterhin für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland sehr hohen Gefährdungslage sind die zuständigen Behörden weiterhin zum Handeln verpflichtet.
Die Verpflichtung, in der Schule und auch während des Unterrichts grundsätzlich eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, jeweils ohne Ausatemventil i. S. v. § 5b Abs. 1 Nr. 3 SächsCoronaSchVO zu tragen, ist von der Verordnungsermächtigung gedeckt.
Die angegriffene Verpflichtung ist zur Erreichung des Ziels, das Infektionsgeschehen zu reduzieren bzw. zu kontrollieren, um eine Überlastung des Gesundheitssystems zu verhindern, zugleich aber Präsenzunterricht zu ermöglichen, voraussichtlich geeignet, erforderlich und angemessen.
Soweit die Antragstellerin der Auffassung ist, Kinder seien kein Treiber der Pandemie, denn von ihnen gehe kein erhöhtes Ansteckungsrisiko aus, ist dies angesichts des dem Verordnungsgeber zustehenden Einschätzungs- und Prognosespielraums für die Anordnung der streitgegenständlichen Maskenpflicht nicht entscheidend. Denn der Verordnungsgeber ist nicht darauf beschränkt, nur für die Bereiche Infektionsschutzmaßnahmen zu treffen, die sich bereits in der Vergangenheit als Treiber der Pandemie erwiesen haben. Unabhängig von ihrem Umfang im Einzelnen ist es zudem nicht zweifelhaft, dass auch Schulen am Infektionsgeschehen teilnehmen.
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