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Auf § 28a IfSG gestützte versammlungsrechtliche Beschränkungen

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Da nur wenige Stunden bis zum geplanten Veranstaltungsbeginn verbleiben und deshalb ein dringender Fall vorliegt, entscheidet der Vorsitzende (vgl. § 80 Abs. 8, § 123 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Der Antragsgegnerin wurde der Beschwerdeschriftsatz per E-Mail zur Kenntnisnahme und mit Gelegenheit zur Stellungnahme übermittelt. Sie hat Stellung genommen.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO sind in Anbetracht des Zeitdrucks nach Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich rechtsschutzfreundlich auszulegen. Dies in den Blick genommen rechtfertigen die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), im Angesicht der verbleibenden Zeit bis zum Versammlungsbeginn keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Fällen, in denen ein Verwaltungsakt kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist oder die Behörde nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung sind grundsätzlich die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs. Nach allgemeiner Ansicht besteht an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines voraussichtlich aussichtslosen Rechtsbehelfs kein überwiegendes Interesse. Wird dagegen der Rechtsbehelf bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein, so wird regelmäßig nur die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Lässt sich die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts nicht abschließend beurteilen, ist eine Folgenabwägung durchzuführen.

Versammlungsrechtliche Beschränkungen, auch wenn sie auf § 28a IfSG gestützt werden, sind stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 8 Abs. 1 GG auszulegen. Dieses Grundrecht schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen. Als Freiheit zur kollektiven Meinungskundgabe ist die Versammlungsfreiheit für eine freiheitlich demokratische Staatsordnung konstituierend.

In ihrer idealtypischen Ausformung sind Demonstrationen die gemeinsame körperliche Sichtbarmachung von Überzeugungen, bei der die Teilnehmer in der Gemeinschaft mit anderen eine Vergewisserung dieser Überzeugungen erfahren und andererseits nach außen - schon durch die bloße Anwesenheit, die Art des Auftretens und die Wahl des Ortes - im eigentlichen Sinne des Wortes Stellung nehmen und ihren Standpunkt bezeugen. Vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist grundsätzlich die Entscheidung über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung umfasst. Nach Art. 8 Abs. 2 GG kann dieses Recht für Versammlungen unter freiem Himmel durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

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Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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