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Anordnung eines Corona-Tests durch das BAMF

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 20 Minuten

§ 84 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Corona-Tests durch das BAMF, wenn die gesundheitsbezogenen Einreisevoraussetzungen des Zielstaats der Abschiebung geklärt werden sollen.

Eine Untersuchungsanordnung muss den Untersuchungstermin angeben, um inhaltlich hinreichend bestimmt zu sein.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerinnen begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), mit denen eine ärztliche Untersuchung zur Klärung einer SARS-CoV-2-Infektion angeordnet wurde.

Mit Dublin-Bescheid vom 17.11.2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragstellerinnen als unzulässig ab und ordnete ihre Abschiebung nach Schweden an. Ihr Ersuchen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Abschiebungsanordnung blieb erfolglos.

Mit zwei Bescheiden vom 18.02.2021 ordnete das Bundesamt gegenüber der jeweiligen Antragstellerin ohne deren vorherige Anhörung das persönliche Erscheinen und die Duldung der Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit im Zusammenhang mit der Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion an (Ziffer 1). Weiter drohte das Bundesamt für den Fall, dass der in Ziffer 1 genannten Anordnung nicht freiwillig Folge geleistet wird, die Vorführung und Durchsetzung im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziffer 2), setzte für den Fall, dass der unter Ziffer 1 genannten Anordnung nicht freiwillig Folge geleistet wird, das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwangs zur zwangsweisen Entnahme des Abstrichs zwecks Ermittlung einer SARS-CoV-2-Infektion fest (Ziffer 3) und ordnete die sofortige Vollziehung bezüglich der Ziffern 1 bis 3 an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Rechtsgrundlage für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung sei § 82 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes. Die Durchführung einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Reisefähigkeit sei erforderlich. Um dem gestiegenen Infektionsgeschehen sowohl in den Mitgliedstaaten als auch in der Bundesrepublik sowie dem Gesundheitsschutz aller beteiligten Personen und Dritter Rechnung zu tragen, sei eine Testung aller zurückzuführenden Personen vorzunehmen. Die Testung sei geeignet, die Frage der Ausreisefähigkeit zu klären und damit aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu fördern. Die Testung erweise sich auch als erforderlich, da ohne negativen SARS-CoV-2-Test eine Aufnahme seitens Schwedens abgelehnt würde. Die Maßnahme sei verhältnismäßig, insbesondere stelle eine 14-tägige Quarantäne schon angesichts der damit verbundenen relativ lang andauernden Freiheitsentziehung kein milderes Mittel dar. Von der Anhörung sei nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen worden. Wegen der weiteren Bescheidbegründung wird auf den Bescheid Bezug genommen.

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Kraus , Suhl