Bei dem Genesenennachweis handelt es sich um einen Verwaltungsakt.
Die Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV steht dem Anspruch auf Feststellung der Fortgeltung des Genesenennachweises für die ausgestellte Dauer von 6 Monaten nicht entgegen.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist die die Gültigkeit des Genesenennachweises für nichtgeimpfte Personen auf 90 Tage begrenzende Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV auf die Antragsteller nicht anzuwenden, da sie verfassungswidrig ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Vorschrift des § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der aktuell geltenden Fassung steht diesem Anspruch nicht entgegen. Danach ist ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn der Nachweis den vom RKI im Internet unter der Adresse www.rki.de/covid-19-genesenennachweis unter Berücksichtigung des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft veröffentlichten Vorgaben hinsichtlich bestimmter Kriterien entspricht: a) Art der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion, b) Zeit, die nach der Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion vergangen sein muss, oder Nachweis zur Aufhebung der aufgrund der vorherigen Infektion erfolgten Absonderung, c) Zeit, die die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion höchstens zurückliegen darf.
Ausweislich der Internetseite des Robert Koch Institutes (RKI) im Hinblick auf die fachlichen Vorgaben für Genesenennachweise mit Wirkung vom 15. Januar 2022 beträgt der Zeitraum nach § 2 Nummer 5 Buchstabe c) für geimpfte Personen 180 Tage nach dem Datum der Abnahme des positiven Tests und für ungeimpfte Personen 90 Tage.
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