Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat dem Antrag der Veranstalterin (Antragstellerin) einer geplanten „Fridays for Future“-Kundgebung auf dem Karlsruher Schlossplatz stattgegeben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Auflage der Stadt Karlsruhe (Antragsgegnerin) wiederherzustellen.
Wie die 3. Kammer ausführt, fehle es voraussichtlich an der für die versammlungsrechtliche Auflage erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die vorgesehene Bühne dürfte nach Größe und Position die Rettungs- und Fluchtwege für das Badische Landesmuseum nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch entstehe durch eine durch die Bühne bedingte Konzentration von Versammlungsteilnehmern voraussichtlich keine solche Beeinträchtigung. Da die Versammlung als ortsfeste Kundgebung geplant sei und wegen der Größe des Veranstaltungsortes sei auch nicht damit zu rechnen, dass die pandemiebedingt erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden könnten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg erheben.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin hatte untersagt, im Ehrenhof des Karlsruher Schlosses Aufbauten für die -zugelassene- Kundgebung aufzustellen. Zur Begründung hatte sie u.a. angeführt, durch die Aufbauten würden die über den Ehrenhof verlaufenden Rettungs- und Fluchtwege für das Badische Landesmuseum, das im Karlsruher Schloss untergebracht ist, beeinträchtigt. Auch bestehe die Gefahr, dass bei einer Konzentration der Teilnehmer vor einer in diesem Teil des Schlossplatzes aufgestellten Bühne aufgrund der örtlichen Verhältnisse die pandemiebedingt erforderlichen Abstände zwischen den Teilnehmern der Kundgebung nicht eingehalten werden könnten. Außerdem hatte die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der Auflage angeordnet, so dass der von der Antragstellerin hiergegen eingelegte Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte. Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, so dass sich die Antragstellerin vorläufig nicht an die Auflage halten muss.Wie die 3. Kammer ausführt, fehle es voraussichtlich an der für die versammlungsrechtliche Auflage erforderlichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die vorgesehene Bühne dürfte nach Größe und Position die Rettungs- und Fluchtwege für das Badische Landesmuseum nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch entstehe durch eine durch die Bühne bedingte Konzentration von Versammlungsteilnehmern voraussichtlich keine solche Beeinträchtigung. Da die Versammlung als ortsfeste Kundgebung geplant sei und wegen der Größe des Veranstaltungsortes sei auch nicht damit zu rechnen, dass die pandemiebedingt erforderlichen Abstände nicht eingehalten werden könnten.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Den Beteiligten können hiergegen Beschwerde zum VGH Baden-Württemberg erheben.
VG Karlsruhe, 18.03.2021 - Az: 3 K 943/21
Quelle: PM des VG Karlsruhe
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