Rechtsfragen? Wir beraten Sie per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsApp Bereits 402.125 Anfragen

Keine sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an weiterführenden Schulen

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das OVG Nordrhein-Westfalen hat einen Eilantrag gegen die nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung abgelehnt, mit dem zwei Gymnasiasten aus Lüdinghausen die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an den weiterführenden Schulen erreichen wollten. Dabei hat der zuständige 13. Senat die noch bis zum 14. März 2021 geltende Rechtslage zugrunde gelegt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Während in der Primarstufe, den Abschlussklassen der weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bereits seit dem 22. Februar 2021 wieder ein (eingeschränkter) Präsenzunterricht stattfindet, werden die übrigen Schüler weiterführender Schulen noch bis 14. März 2021 ausschließlich auf Distanz unterrichtet. Ab Montag, den 15. März 2021, sollen auch sie in einen Präsenzunterricht im Wechselmodell zurückkehren. Der Fünftklässler und die Siebtklässlerin aus Lüdinghausen hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die Bevorzugung von Schülern der Primarstufe und der Abschlussjahrgänge gegenüber den sonstigen Schülern der weiterführenden Schulen verstoße gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber zunächst für einen eng umgrenzten Zeitraum an dem Verbot des Präsenzunterrichts für die weiterführenden Schulen mit Ausnahme der Abschlussklassen als Schutzmaßnahme festhalte, um eine schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht für alle Schüler zu ermöglichen. Dieses Vorgehen entspreche auch der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, das aus einer aktuellen Auswertung der vorhandenen Daten- und Studienlage die Empfehlung ableite, die Wiederöffnung von Schulen im Kontext der Inzidenz in der Gesamtbevölkerung gestuft und beginnend bei den unteren Klassenstufen vorzunehmen, weil dort die geringsten Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen zu erwarten seien.

Auch ein Gleichheitsverstoß bei der Bildung der Reihenfolge für die Rückkehr zum (teilweisen) Präsenzunterricht liege voraussichtlich nicht vor. Die Privilegierung der Primarstufenschüler beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung des Verordnungsgebers, dass gerade diese im Umgang mit dem digitalen Lernen und den sonstigen Methoden im Lernen auf Distanz auf erhebliche Unterstützung angewiesen seien, die viele Eltern nicht leisten könnten. Ihnen drohten daher in besonderer Weise Bildungsungerechtigkeiten und nicht nachholbare Entwicklungseinbußen, je länger die Untersagung des Präsenzunterrichts andauere. Der bevorzugten Beschulung der Abschlussjahrgänge im Präsenzunterricht liege die ebenfalls nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass diesen Schülern, die bereits etwa ein Jahr pandemiebedingt unter erschwerten Bedingungen lernen müssten, Bildungsungerechtigkeiten im Vergleich mit den Prüfungsjahrgängen davor und danach drohten, mit denen sie sich anhand der Prüfungsergebnisse aber ihr weiteres Leben lang vergleichen lassen müssten. Zwar sei das Lernen auf Distanz auch für andere Schüler, gerade auch der unteren Jahrgänge der weiterführenden Schulen, eine erhebliche Belastung. Die Annahme des Verordnungsgebers, dass diese mit digitalen Lernformen des Distanzunterrichts besser umgehen könnten als Grundschüler, und dass der hier noch längere zeitliche Abstand zu den Abschlussprüfungen die Möglichkeit biete, entstandene Ungleichheiten noch aufzuholen, erweise sich gleichwohl als tragfähiger sachlicher Differenzierungsgrund.

Der Beschluss ist unanfechtbar.


OVG Nordrhein-Westfalen, 11.03.2021 - Az: 13 B 250/21.NE

Quelle: PM des OVG Nordrhein-Westfalen

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline - bekannt aus Stiftung Warentest

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.250 Bewertungen)

Ich wurde von Frau Rechtsanwältin Patrizia Klein in einer Bankangelegenheit äußerst kompetent beraten. Die Umsetzung der Beratung hat zu einem ...
Verifizierter Mandant
Schnell, verständlich und unkompliziert. Es muss nicht immer eine hochkomplexe Doktorarbeit sein, um einen guten Job gemacht zu haben.
Burkhardt, Weissach im Tal