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Keine Befreiung von der Absonderungspflicht wegen einer überstandenen Covid-19-Erkrankung

Corona-Virus Lesezeit: ca. 10 Minuten

I. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Antragsgegnerin durch einstweilige Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller gemäß § 1 Abs. 9 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung von der Absonderungspflicht nach Abs. 1 dieser Verordnung zu befreien, zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der diesen vorläufigen Rechtsschutz Begehrende muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft machen, dass ihm der geltend gemachte materiell-rechtliche Anspruch zusteht (Anordnungsanspruch) und dass ein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht (Anordnungsgrund).

Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch in einer den Anforderungen des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO genügenden Weise glaubhaft gemacht.

1. Ein Anordnungsgrund ist gleichzusetzen mit einem spezifischen Interesse gerade an der begehrten vorläufigen Regelung. Dieses Interesse ergibt sich regelmäßig aus einer besonderen Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung. Dabei ist einem die Hauptsache vorwegnehmenden Antrag im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes ist Rechnung zu tragen.

Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Das Ziel der von ihm begehrten einstweiligen Regelungsanordnung ist identisch mit dem Ziel einer Hauptsacheklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung einer entsprechenden Befreiung nach § 1 Abs. 9 der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung vom 22. Januar 2021 (Nds. GVBl. S. 16) in der Fassung des Artikels 2 der Verordnung vom 12. Februar 2021 (Nds. GVBl. S. 55). Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erstrebte Regelung vorläufig wäre und unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses eines Klageverfahrens stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt die mit einem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt den Antragsteller - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte.

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