Trotz der aktuell bestehenden Gefahr der Infektion eines Beschuldigten sowie anderer an der Durchführung des Verfahrens beteiligten Personen mit dem sog. Coronavirus (SARS-CoV-2) und der Erkrankung an der dadurch ausgelösten Lungenkrankheit (Covid-19) ist die Vollziehung eines Haftbefehls weder unmöglich noch unzumutbar oder unverhältnismäßig.
Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen.
Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich.
Alleine der Umstand, dass ein Beschuldigter in der Bundesrepublik Deutschland weder einen festen Wohnsitz hat noch sonst familiäre oder soziale Bindungen bestehen, vermag eine Fluchtgefahr nicht zu rechtfertigen.
Die soziale Integration eines Beschuldigten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union steht der sozialen Integration im Inland gleich.
LG Aachen, 06.04.2020 - Az: 60 Qs 17/20
ECLI:DE:LGAC:2020:0406.60QS17.20.00
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