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Maskenpflicht in Schulen bestätigt

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Schulgebäuden sowie in und auf schulischen Anlagen aufgrund der 2. Schul-Corona-Verordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2021 ist rechtmäßig.

Das Verwaltungsgericht Greifswald hat einen einstweiligen Rechtsschutzantrag einer Grundschülerin der Jahrgangsstufe 2, dass ihr durch den Schulleiter vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, die sie von der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule befreit, abgelehnt.

Die Antragstellerin besucht eine Grundschule auf der Insel Rügen. Wegen einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Vorpommern-Rügen findet nach § 7b der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung SARS-CoV-2 im Bereich von Schule des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Februar 2021 für die Jahrgangsstufen 1 bis 6 und die Abschlussjahrgänge wieder ein täglicher Präsenzunterricht in der Form eines Regelbetriebs unter Pandemiebedingungen statt. § 2 Abs. 1 der Verordnung ordnet an, dass jede Person, die sich in Schulgebäuden oder in und auf allen schulischen Anlagen aufhält, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen hat sowie, dass die Ausnahmen von der Mund-Nase-Bedeckungspflicht in § 4 der Verordnung abschließend geregelt sind.

Ausgenommen von der Maskenpflicht sind nach § 4 Nummer 1 unter anderem Personen, die aufgrund einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder wegen einer Behinderung keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Schüler und Schülerinnen der Jahrgangsstufen 1 bis 4 müssen keine Maske tragen, sofern sie sich im Freien auf dem Schulgelände aufgehalten (§ 4 Nummer 9).

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung das Grundrecht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Grundgesetz) nicht beeinträchtige. Vielmehr diene die Maskenpflicht dem Gesundheitsschutz der sich im Präsenzunterricht befindlichen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte.

Die Antragstellerin habe nicht nachgewiesen, dass es durch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung über mehrere Stunden am Tag zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen kommen werde. Sie leide nicht an einer medizinischen oder psychischen Beeinträchtigung oder einer Behinderung, die ihr das Tragen einer Maske unmöglich mache. Eine Befreiung von der Maskenpflicht unabhängig vom aktuellen Gesundheitszustand sehe die 2. Schul-Corona-Verordnung nicht vor. Sofern sich durch das Tragen der Maske bei ihr derartige Beeinträchtigungen einstellen sollten, habe sie die Möglichkeit, einen entsprechenden Befreiungsantrag nach § 4 Nummer 1 der 2. Schul-Corona-Verordnung zu stellen.

Die Antragstellerin werde durch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase- Bedeckung auch nicht in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Diese Rechte könnten durch oder aufgrund eines Gesetzes, vorliegend durch die 2. Schul-Corona-Verordnung M-V, eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die mit der Anordnung der Maskenpflicht verfolgten Ziele des Schutzes von Leben und Gesundheit der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte seien die mit dem Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gegebenenfalls eintretenden Beschwerden, zum Beispiel Konzentrationsschwierigkeiten, hinzunehmen und die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin hat die Möglichkeit, binnen einer Frist von zwei Wochen gegen den Beschluss Beschwerde einzulegen, über die das OVG Mecklenburg-Vorpommern zu befinden hätte.


VG Greifswald, 23.02.2021 - Az: 4 B 335/21 HGW

Quelle: PM des VG Greifswald

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