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Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der Corona-Pandemie

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 27 Minuten

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung.

Die Klägerin ist Eigentümerin einer Hotel- und Gaststättenanlage in (...), bestehend aus dem Restaurant (...) mit ca. 160 Sitzplätzen und Geschäftshaus, den Pensionshäuser (...) (fünf Chalets und ein Appartementhaus mit vier Wohnungen) sowie einem Café mit circa 50 Sitzplätzen und einem Catering-Service. Aufgrund der Vergrößerung ihres Geschäftsbetriebs trat die Klägerin mit dem Leiter der Generalagentur der Beklagten in (...) in Verbindung und erneuerte zwischen Juli und Oktober 2019 ihre Versicherungsverträge. Hierbei wurde der Versicherungsschutz der Klägerin umfassend neu bei der Beklagten abgeschlossen. Neu aufgenommen wurde dabei die zwischen den Parteien abgeschlossene Betriebsschließungsversicherung mit einer Haftzeit von 8 Wochen (56 Tagen) bei einer Versicherungssumme von [...] EUR. Die Versicherungssumme wurde im April 2020 auf [...] EUR angepasst.

Die auf den Vertrag Anwendung findenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen [...] lauten auszugsweise wie folgt:

Ziff. 1. Der Versicherer leistet Entschädigung

bis zu den vereinbarten Entschädigungsbegrenzungen für den Fall, dass die zuständige Behörde aufgrund von Gesetzen zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen, Maßnahmen der in den Ziffern 1.1. bis 1.4 oder soweit zusätzlich vereinbart auch der in Ziffer 1.5 genannten Art ergriffen hat. (...)

1.1. Betriebsschließung

Als Betriebsschließung gilt, wenn die Behörde den versicherten Betrieb ganz oder teilweise zur Verhinderung und Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern bei Menschen schließt oder deshalb Tätigkeitsverbote gegen sämtliche Betriebsangehörige ausspricht.

Ziff. 2

Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten:

2.1. meldepflichtige Krankheiten

Botulismus, Cholera, Diphtherie, akute Virushepatitis, enteropathisches hämolytisch urämisches Syndrom (HUS), virusbedingte hämorrhagische Fieber, Masern, Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis, Milzbrand, Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt), Pest, Tollwut, Typhus abdominalis/Paratyphus, eine behandlungsbedürftige Tuberkulose (auch wenn ein bakteriologischer Nachweis nicht vorliegt), eine mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung, eine akute infektiöse Gastroenteritis, eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung, die Verletzung eines Menschen durch ein tollwutkrankes, -verdächtiges oder ansteckungsverdächtiges Tier sowie die Berührung eines solchen Tieres oder Tierkörpers.

2. 2 meldepflichtige Krankheitserreger

Adenoviren, Bacillus anthracis, Borrelia recurrentis, Brucella sp., Campylobacter sp. (darmpathogen), Chlamydia psittaci, Clostridium botulinum oder Toxinnachweis, Corynebacetrium diphtheriae (Toxin bildend), Coxiella brunetii, Cyrptosporidium parvum, Ebolavirus, Escherichia coli (enterohämorrhagische Stämme EHEC), Escherichia coli (sonstige darmpathogene Stämme), Francisella tularensis, FSME-Virus, Gelbfiebervirus, Giardia lamblia, Haemophilus influenzae, Hantaviren, Hepatitis-A-Virus, Hepatitis-B-Virus, Hepatitis-C-Virus, Hepatitis-DVirus, Hepatitis-E-Virus, Influenzaviren, Lassavirus, Legionella sp., Leptospira interrogans, Listeria monocytogenes, Marburgvirus, Masernvirus, Mycobacterium leprae, Mycrobacterium tuberculosis/africa num, Mycrobacterium bovis, Neisseria meningitidis, Norwalkähnliches Virus, Poliovirus, Rabiesvirus, Rickettsia prowazekii, Rotavirus, Salmonella Paratyphi, Salmonella Typhi, Salmonella (sonstige), Shigella sp., Trichinella spiralis, Vibrion cholerae 01 und 0139, Yersinia enterocolitica (darmpathogen), Yersinia pestis, andere Erreger hämorrhagischer Fieber, Treponema pallidum, HIV, Echinococcus sp., Plasmodium sp., Rubellavirus, Toxoplasma gondii.

Ziff. 5.1:

Der Versicherer ersetzt im Falle einer Betriebsschließung (Ziff 1.1) den Unterbrechungsschaden in Höhe der vereinbarten Versicherungssumme für jeden Tag der Betriebsschließung bis zur Dauer der vereinbarten Haftzeit. Die Tagesentschädigung errechnet sich aus der Versicherungssumme geteilt durch die Haftzeit in Tagen.

Die hessische Landesregierung die 4. Verordnung zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 17.03.2020, geändert am 20.03.2020.

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