Der Halter eines Hoffahrzeugs (hier: Wechselbrückenhubfahrzeug) haftet auch dann zumindest teilweise für die Folgen eines Verkehrsunfalls auf einem nichtöffentlichen Gelände, welches mit dem Schild "Hoffahrzeug hat Vorfahrt" versehen ist, wenn sich der Unfall aufgrund eines untypischen und gefährlichen Fahrmanövers des Hoffahrzeugs ereignet hat. Auch der Fahrer eines Hoffahrzeugs muss sich insbesondere bei offensichtlich ungewöhnlichen und gefährlichen Fahrmanövern vergewissern, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird.
LG Mannheim, 08.08.2014 - Az: 1 S 35/14
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