Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 420.945 Anfragen

Kein Anspruch auf sofortige Impfung gegen das Coronvirus

Corona-Virus Lesezeit: ca. 4 Minuten

Das Verwaltungsgericht des Saarlandes hat den Antrag einer 69-jährigen Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem diese eine sofortige Impfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 begehrt hat.

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die für das Infektionsschutzrecht zuständige Kammer aus, dass die Antragstellerin nach der geltenden Coronavirus-Impfverordnung keinen Anspruch auf eine sofortige Schutzimpfung habe.

Sie gehöre weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund ihrer Krebserkrankung zu der impfberechtigten Personengruppe, der nach § 2 CoronaImpfV im Rahmen der Verfügbarkeit der vorhandenen Impfstoffe die höchste Priorität eingeräumt werde.

Die in der Coronavirus-Impfverordnung vorgenommene Priorisierung entspreche im Wesentlichen den Beschlussempfehlungen der am Robert Koch-Institut angesiedelten Ständigen Impfkommission und sei nicht zu beanstanden.

Insbesondere überzeuge die vorrangige Impfung von Personen, die 80 Jahre und älter seien, weil damit in größtmöglicher Zahl schwere Erkrankungen und Todesfälle verhindert werden könnten.

Nach den bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu dem Verlauf einer COVID-19-Erkrankung sei das (zunehmende) Alter der alles entscheidende Risikofaktor für einen schweren bis hin zu einem tödlichen Verlauf der Erkrankung. Daneben spielten bestehende Vorerkrankungen eine untergeordnete Rolle. So sei etwa das Risiko für einen Krebserkrankten, infolge einer COVID-19-Erkrankung hospitalisiert zu werden oder an COVID-19 zu versterben, deutlich geringer als das entsprechende Risiko einer Person von 80 Jahren oder älter.

Ein atypischer Ausnahmefall, der es nach der Corona-Impfverordnung zulassen würde, von der darin festgelegten Reihenfolge der Priorisierung abzuweichen und für die Antragstellerin eine höhere Priorisierung zuzulassen, liege nicht vor.

Ein Anspruch der Antragstellerin ergebe sich auch nicht bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Coronavirus-Impfverordnung wegen Verstoßes gegen den Parlamentvorbehalt. Ein insoweit unmittelbar aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitender Teilhabeanspruch scheitere ebenfalls an den derzeit lediglich begrenzten Impfstoffkapazitäten. Die derzeit praktizierte Impfreihenfolge sei als sachlich gerechtfertigt anzusehen. Eine unzulässige Ungleichbehandlung der Antragstellerin gegenüber Personen, die derzeit bereits eine Impfung erhielten, liege nicht vor.

Im Übrigen bestehe für die Antragstellerin seit dem 16.02.2021 die Möglichkeit, einen Antrag auf Überprüfung ihres Einzelfalles durch die Saarländische Impfkommission für Härtefälle zu stellen, um eine prioritäre und damit zeitnahe Impfung zu erhalten. Damit werde der besonderen gesundheitlichen Situation der Antragstellerin hinreichend Rechnung getragen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten binnen zwei Wochen die Beschwerde an das OVG Saarland zu.


VG Saarlouis, 18.02.2021 - Az: 6 L 90/21

Quelle: PM des VG Saarlouis


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Meine Fragen wurden hinreichend beantwortet und haben uns in unserem weiteren Vorgehen geholfen eine Entscheidung zu treffen! Die Antwort kam ...
R.Münch, Langenfeld
Meine Fragen wurden schnell, kompetent und verständlich beantwortet.
Verifizierter Mandant