Soweit ein Beamter schildert, aufgrund welcher Umstände es bei ihm zu einem psychischen Zusammenbruch gekommen ist, und letztlich auch eine Mitverantwortung des Dienstherrn an seinem schlechten Gesundheitszustand aufgrund einer - behaupteten - Fürsorgepflichtverletzung sowohl im Vorfeld als auch im Verlauf des Ruhestandsversetzungsverfahrens sieht, kommt es darauf nicht an.
Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung ist allein, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht dagegen, worauf diese im Einzelfall beruht.
Maßgeblich für die Ruhestandsversetzung ist allein, ob Dienstunfähigkeit vorliegt, nicht dagegen, worauf diese im Einzelfall beruht.
VG Saarlouis, 13.01.2015 - Az: 2 K 539/13
ECLI:DE:VGSL:2015:0113.2K539.13.0A
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